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einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen
des . 2. e. der Konvention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er aus-
gewiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine
eigne Wirthschaft geführt hat, wobei zur ndheren Bestimmung
des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch
dann schon eintrete, wenn selbst nur ein r der Eheleute sich auf
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung
verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh-
men soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne
Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung
eines Domizils, Verheirarhung und sonstige Rechtsverhältnisse
nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Negierungen zugleich annoch dahin ubereingekommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestell-
ten Kennzeichen der Verpflichtung ungcachtek, bei der darüber stattfinden-
den Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Differenz
derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so
wollen beide kontrahirenden Theile den Streitfall zur kompromissarischen
Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, wel-
cher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhälmissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Re-
zäreun eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist ein-
zusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt
von keinem Theile eine weitere Einwendung zulassig ist, hat dersenige Staak,
in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz
sach befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
Berlin, den 21. Junm 1839.
(I. S)
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 2041.) Vor-