Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Gerichtssiand 
der geführten 
Berwaltung. 
Interventien. 
Wirkung der 
Rechlehängig. 
keit. 
— 360 — 
Art. 30. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder 
Vermoͤgen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer 
solchen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Admi- 
— völlig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechmmg 
uittirt ist. 
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Ruͤckstand ge- 
fordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei 
dem vormaligen Gerichtsstande der gefuͤhrten Verwaltung geschehen. 
Art. 31. 
Jede Intervemion, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache 
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder accessorisch, 
betresse den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streicankündigung. 
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervementen. 
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird. 
Art. 32. " , 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- 
richtsstande eine Sache rechtsh#ngig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu 
beendigen, obne daß die Rechtsdängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes- 
oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insi- 
nugtion der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen 
Rechtssachen. 
Art. 33. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des. 
Orts beurtheilt, wo sic eingegangen sind. 
VWenn nach der PVerfassung des einen oder des andern Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein WVerbleiben. 
Art. 34. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbe- 
wegliche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des. 
Orts, wo die Sachen liegen. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeil. 
Art. 35. 
· Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit 
nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahme bestimmen, von dem Staate, dem sie 
angehoͤren, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate 
be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.