Gerichtssiand
der geführten
Berwaltung.
Interventien.
Wirkung der
Rechlehängig.
keit.
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Art. 30.
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder
Vermoͤgen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer
solchen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Admi-
— völlig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechmmg
uittirt ist.
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Ruͤckstand ge-
fordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei
dem vormaligen Gerichtsstande der gefuͤhrten Verwaltung geschehen.
Art. 31.
Jede Intervemion, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder accessorisch,
betresse den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streicankündigung.
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervementen.
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird.
Art. 32. " ,
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge-
richtsstande eine Sache rechtsh#ngig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu
beendigen, obne daß die Rechtsdängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes-
oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insi-
nugtion der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.
2. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen
Rechtssachen.
Art. 33.
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des.
Orts beurtheilt, wo sic eingegangen sind.
VWenn nach der PVerfassung des einen oder des andern Staates die
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be-
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein WVerbleiben.
Art. 34.
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbe-
wegliche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des.
Orts, wo die Sachen liegen.
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeil.
Art. 35.
· Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit
nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahme bestimmen, von dem Staate, dem sie
angehoͤren, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate
be-