schuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulaͤssige Kontumazial-
Verfahren wahren könne.
och soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staa-
tes dem Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen wor-
den sind, die Verurtheilung, sen es im Wege des Koncumazialverfahrens oder
sonst insofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genonmnenen Ge-
genstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesetze bewen-
det es bei dem unter den resp. Veremsstaaten abgeschlossenen Zonkartell vom
11. Mai 1833.
Art. 38.
Der zuständige Strafeichter darf auch, so weit die Gesetze seines Landes
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit
erkennen, wenn darauf von dem Beschddigten angetragen worden ist.
Art. 39.
Uuslleferung Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer
de Osfüchie= Uebertreungen ihr Materland verlassen und in den andern Saaat sich geflöchtet
haben, ohne daselbst zu Unterthanen ausgenommen worden zu seyn, werden nach
vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Art. 40.
Mvslleferung Solche eines Perbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Indivi-
der Ausländer. duen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, wer-
den, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be-
schuldigt sind, demsenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vor-
gängige Requisition gegen Erstattung der Kosten au#gellefert; es bleibt jedoch
dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben
wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Verbrecher
angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erkldrung erhalken
habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle.
Art. 41.
Berbiolichten. In denselben Fällen, wo der eine Stagt berechtigt ist, die Auskieferung
r unken eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern
rung. kaate angebotene Auslieserung anzunehmen.
Art. 42.
In Kriminalsälcen, wo die perfönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Seellung der Unterthanen des
einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeug-
nisses zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollständige Vergütung der
Reisekosten und des Versäumnisses nie verweigert werden.
Art. 43.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gesiellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer-
den sollen, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bie
uͤb-