aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Ver-
heirakhung und sonstige Rechtsverhaltnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichrung des Staats, dem
die Uebernahme angesonnen wird, der in der Kowenton und vorstehend
ausgestellten Kennzeichen der PVerpflichtung ungeachtet, bei der ber
stattsindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige
sseun derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitgen ge-
wesen; so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kompro-
missarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates
stellen, welcher ssch mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger
Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhüälenissen befindet
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundes-Regierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll-
An diese dritte Regierung hat jsede der betheiligten Regierungen je-
desmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regie-
nd eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzu-
enden.
Bie die schiedeorichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt
von keinem Theile eine weitere Einwendung zulassig ist, hat derfenige
Staat, in dessen Gebiet das aussuwengende Individuum beim Entstehen
dertehister sich besunden, die erpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete
zu behalten.
Berlin, den 18. Jannar 1839.
(—
Koöniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
V. Erklarung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Erklä-
rung des Hüüuh Schwarzburg-Sondershausenschen Geheime-Raths-Kollegiums
zn 3 ; anuar d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur oͤffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Berlin, den 6. Februar 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.