Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Auf welche Kunststraben diese Vorschrist Amwendung findet, wird durch 
besondere Bekanntmachungen Unseres Finanzministers ndher bestimmt werden. 
(. 2. 
Die Ladung der gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke darf auf allen 
Kunststraßen ohne Unterschied, bei einer Felgenbreire von weniger als fünf 
Zoll an Gewicht nicht mehr betragen, als: 
in der Zeit vom 15. in der Zeit vom 15. 
Novbr. bis 15. April April bis 15. Novbr. 
a) bei vierrddrigem Fuhrwerk 60 Cenner. 80 Centner. 
b) bei zweirddrigem Fuhrwerkk 30 Centner. 40 Cennmner. 
Bei einer größeren Fesgentreic ist ein stärkeres, als das oben (§. 2.) be- 
stimmte Gewicht der Ladung in so weit erlaubt, daß bei einer Felgenbreite von 
fünf, jedoch unter sechs Joll: 
in der Zeit vom 15. in der Zeit vom 15. 
Novbr. bis 15. April April bis 15. Novbr. 
a) bei vierrädrigem Fuhrwerk 80 Centner. 100 Cemner. 
b) bei zweirddrigem Fuhrwer6 40 Centner. 50 Centner. 
bei einer Felgenbreue von sechs Zoll: 
a) bei vierrddrigem Fuhrwerkk 100 Centner. 120 Centner. 
b) bei zweir4kdrigem Fuhrwerk 50 Cenmnner. 60 Centner. 
höchstens geladen werden dürfen. , 
Eine staͤrkere Belastung ist auch bei Anwendung noch breiterer Felgen 
nicht gestattet. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch dann ein, wenn die Ladung 
aus einer untheilbaren Last (z. B. großen Bausteinen) von größerem Gewicht 
besteht, in welchem Falle auch eine groͤßere Felgenbreite als sechs Zoll nicht er- 
forderlich ist. 
8. 4. 
Jeder Fuͤhrer eines gewerbsmaͤßig betriebenen Frachtfuhrwerks, welches 
eine Kunststraße befaͤhrt, ist verpflichtet, den mit der Kontrolle beauftragten 
Beamten (&. 14.) auf Erfordern das Gewicht der Ladung, unter Vorzeigung 
der Frachtbriefe und somtigen darüber sprechenden Papiere, anzugeben. Auch 
muß derselbe, wenn das Fuhrwerk von einem Spediteur oder Schaffner befrach- 
tet worden, mit einem Ladeschein von Seiten des Letztern versehen seyn, woraus 
das Gewicht der Ladung im Ganzen sich ergiebt. 
"„ Wenn die Angabe der Größe der Ladung oder die Vorzeigung der dar- 
über sprechenden Papiere verweigert wird, imgleichen wenn der Führer nicht mit 
dem oben vorgeschriebenen Ladeschein versehen ist, ist derselbe verpflichtet, einer 
speziellen Ermittelung der Größe der Ladung auf seine alleinige Gefahr und 
Kosten sich zu unterwerfen. 
& 5. 
Im Falle dringenden Verdachts, daß, der Angabe des Führers (§. 4.) 
ungeachtet, das Fuhrwerk mit einer größeren Ladung, als nach den Bestimmun- 
gen der . 2 3 zulässig ist, versehen sey, bleibt die spezielle Ermittelung der 
Kree der Ladung vorbehalten. Die damit verbundenen Kosien und Auslagen 
sallen, wenn sich ergiebt, daß die Ladung das angegebene Maaß wirklich über- 
(Xo. 1080.) Jahrgang 1835. M schrei-
	        
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