Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

abzuliefern,  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mit  dem  Kurator  des  allemeinen

  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  uͤber  die

eritaͤt  oder  Prioritaͤt  einer  Forderung  entstehende  Streit  von  denselben

Gerichten  zu  entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kuxe  oder  sonstiges  Bergwerkseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Bergglaͤubiger,
aus  demselben  ein  Spezialkonkurs  bei  dem  betreffenden  Berggericht  eingeleitet
  und  nur  der  verbleibende  Ueberrest  dieser  Spezialmasse  zur  Hauptkonkursmasse
  abgeliefert.

4)  Ebenso  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen
Schiffsparte  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schifssgldubiger
aus  diesen  Bermögevsstücken  nur  bei  dem  betreffenden  See=  und  Handelsgericht
  im  Wege  eines  einzuleitenden  Spezialkonkurses  erfolgen.

Art.  21.

In  so  weit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  20.  bestimmten
Ausnahmen  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem
allgemeinen  Konkursgericht  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
Gerichten  des  andern  Staates  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkursgericht
  weiter  zu  verfolgen,  es  sey  denn,  daß  letteres  Gericht  deren  Fortsetzung
und  Entscheidungbeidem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigroder  verlangt.

uch  diesenigen  der  im  Art.  20.  gedachten  Realforderungen,  welche  von
den  Gläubigern  bei  dem  besonderen  Gerichte  nicht  angezeigt,  oder  daselbst  gar
nicht  oder  nicht  vollständig  bezahlt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen
Konkursgerichte  noch  geltend  gemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letztern  nach  den
Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulassig  ist.

Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  georduct.

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  persönlicher  Ansprüche  entscheiden,  wenn  es  auf
die  Rechtsfähigkeit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,
dem  er  angehört;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,  die
Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschaft  vorgenommen  worden  ist  (Art.  33.);  bei
allen  andern  als  den  vorangeföührten  Fällen  die  Gesetze  des  Staates,  wo  die
Forderung  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persönlicher  Ansprüche  und
deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkursgerichts
geltenden  Gesetze.  Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  in=  und  ausländischen
  Gläubigern,  rücksichtlich  ver  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht  werden.

rt.  22.

Alle  Realklagen  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,  wie  auch  die  Dinglicher  Eesogenannten
  actiones  in  rem  scriplae,  mussen,  dafern  sie  eine  unbewegliche  7
Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache  befindet,  —
können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
Gerichtsstande  des  Beklagten  —  erhoben  werden,  vorbehaltlich  dessen,  was  auf
den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

Art.  23.
In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  blos  (rein)  persönliche
Klagen  angestellt  werden.
Jahrgang  1840.  (o.  2117.)  Nu  Art.  24.