— 245 —
Art. 27.
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen des= Gachtsstond
selben in Beziehung auf die eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Bedingungen d Arh.
gegen den Börger des andern Staates in dessen in dem Gerichtsbezirke des
Arrestrichters befindlichen Vermägen angelegt werden, und begründet zugleich
den Gerichtsstand für die Haupklage in soweit, daß die Entscheidung des Arrestrichters
rücksichtlich der Hauptsache nicht bloß an dem in seinem Gerichtssprengel
befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande besindlichen
Vermögensobjekten des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung
des Arrestes giebt jedoch dem Arrestkläger kein Vorzugsrecht vor andern Gldubigern
und verlkiert daher durch Konkurseröffnung über das Vermögen des
Schuldners seine rechrliche Wirkung.
Art. 28.
Der Gerichtsstand des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül= Gerichtsstand
lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, findee nur dann 7“ Komtralts
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk
sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist
oder in Erfüllung gehen soll.
Art. 29.
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wechselrecht,
wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts unterwirft,
in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig
anerkannt, und begründer die Zuständigkeit eines jeden Geriches gegen den in
seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalerekution gegen
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.
Art. 30.
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- #shm
mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen erkanung.
Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration
völlig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung gquittirt ist.
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gesordert
oder einc ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei
dem vormaligen Gerichtsstande der gefuhrten Verwaltung geschehen.
Art. 31.
Jede Intervention, die niche eine besonders zu behandelnde Rechtssache Interventien.
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder accesssorisch,
betreffe den Kläger oder den Beklagten, sen nach vorgängiger Streitankündigung
oder ohne di selbe geschehen, begründer gegen den ausländischen Intervementen
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozess gefuhrt wird.
Art. 32.
Sobald vor irgend einem in den bieherigen Arkikeln bestimmten Geerichts= ###unz der
stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu be- Rebtshangus-(To.
2117.) Nan endi-