Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Art.  27.

Ein  Arrest  kann  in  dem  einen  Staate  unter  den  nach  den  Gesetzen  des=  Gachtsstond
selben  in  Beziehung  auf  die  eigenen  Unterthanen  vorgeschriebenen  Bedingungen  d  Arh.
gegen  den  Börger  des  andern  Staates  in  dessen  in  dem  Gerichtsbezirke  des
Arrestrichters  befindlichen  Vermägen  angelegt  werden,  und  begründet  zugleich
den  Gerichtsstand  für  die  Haupklage  in  soweit,  daß  die  Entscheidung  des  Arrestrichters
  rücksichtlich  der  Hauptsache  nicht  bloß  an  dem  in  seinem  Gerichtssprengel
befindlichen  und  mit  Arrest  belegten,  sondern  an  allen  in  demselben  Lande  besindlichen
  Vermögensobjekten  des  Schuldners  vollstreckbar  ist.  Die  Anlegung
des  Arrestes  giebt  jedoch  dem  Arrestkläger  kein  Vorzugsrecht  vor  andern  Gldubigern
  und  verlkiert  daher  durch  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen  des
Schuldners  seine  rechrliche  Wirkung.

Art.  28.

Der  Gerichtsstand  des  Kontrakts,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfül=  Gerichtsstand
lung,  als  auf  Aufhebung  des  Kontrakts  geklagt  werden  kann,  findee  nur  dann  7“  Komtralts
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbezirk
  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Art.  29.

Die  Klausel  in  einem  Wechselbriefe  oder  eine  Verschreibung  nach  Wechselrecht,
  wodurch  sich  der  Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Gerichts  unterwirft,
  in  dessen  Bezirk  er  nach  der  Verfallzeit  anzutreffen  ist,  wird  als  gültig
anerkannt,  und  begründer  die  Zuständigkeit  eines  jeden  Geriches  gegen  den  in
seinem  Bezirk  anzutreffenden  Schuldner.

Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse  soll  selbst  die  Personalerekution  gegen
den  Schuldner  bei  den  Gerichten  des  andern  Staates  vollstreckt  werden.

Art.  30.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Ver-  #shm
mögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen  erkanung.
Administration  angestellte  Klage  sich  einlassen,  so  lange  nicht  die  Administration
völlig  beendigt  und  dem  Verwalter  über  die  abgelegte  Rechnung  gquittirt  ist.

Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand  gesordert
  oder  einc  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses  nicht  bei
dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  gefuhrten  Verwaltung  geschehen.

Art.  31.
Jede  Intervention,  die  niche  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache  Interventien.
in  einen  schon  anhängigen  Prozeß  einmischt,  sie  sey  prinzipal  oder  accesssorisch,
betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sen  nach  vorgängiger  Streitankündigung
  oder  ohne  di  selbe  geschehen,  begründer  gegen  den  ausländischen  Intervementen
  die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Hauptprozess  gefuhrt  wird.

Art.  32.
Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bieherigen  Arkikeln  bestimmten  Geerichts=  ###unz  der
stande  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  be-  Rebtshangus-(To.
  2117.)  Nan  endi-