Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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njurien-,  Alimenten=  und  Entschddigungsprozessen  und  in  allen  Rechtstreitigkeiten,
  welche  aus  ihren  Dienst-,  Erwerbs=  und  Kontraktsverhaltnissen
  entspringen,
so  lange  ihr  Aufenthalt  an  dem  Orte,  wo  sie  studiren  oder  dienen,  dauert,  bei
den  dortigen  Gerichten  belangt  werden.

Bei  verlangter  Vollstreckung  eines  von  dem  Gericht  des  tempordren
Aufenthaltsortes  gesprochenen  Erkenntnisses  durch  die  Behörde  des  ordentlichen
persönlichen  Wohnsitzes  find  jedoch  die  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  Ortes
bestehenden  rechtlichen  Verhältnisse  desjenigen,  gegen  welchen  das  Erkenntniß
vollstreckt  werden  soll,  zu  berücksichtigen.

Art.  10.
Allgemeines  Bei  entstehendem  Kreditwesen  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des
Keurs  Se-  Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkursgericht  (Gantgericht)  anerkannt;  har
emand  nach  Art.  9.,  10.  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genommenen
ohnsitzes  einen  mehrfachen  persönlichen  Gerichtsstand,  so  entscheidet  für  die
Kompetenz  des  allgemeinen  Konkursgerichts  die  Prävention.

Der  erbschaftliche  Liquidationsprozeß  wird  im  Fall  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes
  von  dem  Gerichte  eingeleitet,  bei  welchem  er  von  den  Erben  oder
dem  Nachlaßkurator  in  Antrag  gebracht  wird.

Der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  findet  nach  erfolgter  Einleitung  eines
erbschaftlichen  Ligurdationsprozesses  nur  bei  dem  Gerichte  statt,  bei  welchem  der
letztere  bereits  rechrshäángig  ist.

Art.  20.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozeß
  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche  Vermägen
des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkursgerichts  don
demjenigen  Gericht,  wo  das  Vermögen  sich  beßindet,  sichergestellt,  inventirt,  und
entweder  in  nalura  oder  nach  vorgängiger  Versilberung  zur  Konkursmasse  ausgeantwortet
  werden  muß.

Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschränkungen  Statt:

1)  Gehört  zu  dem  auszuantwortenden  Vermögen  eine  dem  Gemeinschuldner
angesallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkursgericht  nur  die  Ausankwortung
  des,  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgldubiger,  in  so
weit  nach  den  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die
Separation  der  Erbmasse  von  der  Konkuremasse  noch  zulässig  ist,  so  wie
nach  Berichtigung  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasten,  verbleibenden
  Ueberrestes  der  Konkursmasse  fordern.

Ebenso  können  vor  Ausanwortung  des  Vermögens  an  das  allgemeine
Konkursgericht  alle  nach  den  Gesetzen  dessenigen  Staatres,  in  welchem
das  auszuantwortende  Vermögen  sich  befinder,  zulässigen  BVindikarions-,
Pfand-,  Hppotheken  oder  sonstige,  eine  vorzügliche  Befriedigung  gewährenden
  Nechre  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehörigen  und  in  dem  betreffenden
  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  geltend
gemacht  werden,  und  ist  sodann  aus  deren  Erlés  die  Befriedigung  dieser
  Gläubiger  zu  bewirken  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkursmasse

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