fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Porto, Botenloͤhnen, Gebuͤhren der Zeugen und Sachverstaͤndigen, Verpfle- 
gungs= und Transportkosten zu liquidiren. 
Art. 46. 
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhhrenden Zeugen und andern 
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Verscum- 
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem regquirirten Gerichte ge- 
schehenen Derzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden 
Gerichte sofort verabreicht werden. 
Art. 47. 
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der 
Unkosten in Civil= und Kriminalsachen oblieg, hinreichendes Vermögen dazu be- 
sitzt, soll nur das Zeugniß dersenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter wel- 
cher diese Person ihre wesenrliche Wohnung hat. 
Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben 
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so 
wird es angeseben, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist 
in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, 
sedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist die- 
ser Fall dem des Unvermäögens ebenfalls gleich zu setzen. 
Art. 8. 
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die 
Königlich Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestimmungen des ge- 
genwärtigen Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimath in keiner 
Verbindung. 
Art. 40. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1. Okcober 
d. J. an gerechnekt, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Auf- 
kündigung von der einen oder anderen Seite, so ist sie stillschweigend als auf 
noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er- 
klärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 12. August 1840. 
(L. S. 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
* 
V.sehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er- 
klärung des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtschen Geheimen-Rarhs-Kollegiums 
vom 23. v. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kennrniß gebracht. 
Berlin, den 8. Oktober 18440. « 
DerMmcstekderauswartmenAngelegenheiten 
Frh. v. Werther. 
— ÔÒÓÚn — 
(Jo. 2118.)
	        
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