Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Dinalicher Ge- 
richtsstand. 
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4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen 
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schisfsglädubiger 
aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Han- 
delsgericht im Wege eines enzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen. 
rt. 21. 
In so weit nicht etwa die in dem vorstehenden Arkikel 20. bestimmten 
Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem 
allgemeinen Konkursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den 
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs- 
gericht weiter zu verfolgen, es sey denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung 
und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder 
verlangt. 
Auch diesenigen der im Art. 20. gedachten Realforderungen, welche von 
den Glädubigern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar 
nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen 
Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letztern nach den 
Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf 
die Rechtsfébigkeit eines der Betheillgten ankommt, die Gesetze des Staates, 
dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die 
Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 33.); bei 
allen andern als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo die 
Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und 
deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichts 
geltenden Gesetze. Nirdends aber darf ein Unterschied zwischen in= und auslän- 
dischen Gläubigern, rücksichtlich der Schandlung ihrer Rechte, gemacht werden. 
rt. 22 
22. 
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die 
sogenannten actiones in rem scriplac, müssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Ge- 
richtöstande des Beklagten — erhoben werden, vorbchaltlich dessen, was auf den 
Fall des Konkurses bestimmt ist. 
rt. 23. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche 
Klagen angestellt werden. 
Art. 24. 
Eine Ausnahme von dieser Regel sindet jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen sließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daber ein solcher 
Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu ersfüllen, oder 
2) die
	        
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