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2) die zum besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten
Materialien und Arbeiten zu verguten sich weigert, oder wenn von den
auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen
des Lohns erhoben werden, oder
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht,
oder
4) seine Nachbarn im Besitze flört;
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts be-
rühmt, oder
6) wenn er das Grrundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon-
trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet,
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht be-
langen will.
Eben so begründet ausnahmsweise der Besik eines Lehngutes oder die
gesammte Hand davon, zugleich einen persönlichen Gerichtsstand
Art. 25.
Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit sei= Gerichtestund
nes Ablebens seinen persönlichen Gerichrostand hatte. der Erbschaft.
Art. 26.
In diesem Gerichtsstande koͤnnen angebracht werden:
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfuͤllung
oder Aufhebung testamentarischer Verfuͤgungen gerichtet sind;
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge-
währleistung der Erbeheile betreffen.
Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem
Gerichtostande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vor-
handen ist.
Endlich können
in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsgláubiger und Lega-
tarien angebracht werden, so lange sie nach den Landeögesetzen in dem
Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen.
In den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem
Ermessen der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichts-
stande der Erbschaft, in dem persönlichen Gerichtsstande der Erben an-
stellen wollen.
Nicht minder steht jedem Miterben zu, die Klage auf Theilung der
zum Nachlaß gehörigen Immobilien auch in dem dinglichen Gerichts-
stande (Art. 22.) anzubringen.
Art. 27.
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen dessel-Gerichtsstond
ben, in Beziehung auf die cigenen Unterthanen, vorgeschriebenen Bedingungen des Arresis.
cgen den Bürger des andern Staates in dessen in dem Gerichtsbezirke des
rrestrichters beßndlichen Vermögen angelegt werden, und begründet zugleich
den Gerichtsstand für die Hauptklage in ewan. daß die Entscheidung des Arrest-
richters rüucksichtlich der Hauptsache nicht bloß an dem in seinem Gerichtssprengel
(No. 2118.) befind=
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