Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

richtlich zu ermitteln, ob und in welchem Maaße durch Anwendung von zuge- 
kauftem Futter eine ungewöhnliche Düngung herbeigeführt worden ist; bei dem 
Anschlage wird darauf aber eben so wenig, als auf Schlamm und andere künft- 
liche Düngung Rücksicht genommen. 
(. 24. 
Zu diesen künstlichen Düngungsmitteln gehört jedoch die Wald= und 
Bruchstreu nicht. Dest ist vielmehr in allen Fällen, wenn bei der künstlichen 
Berechnung des Strohgewinns sich weniger herausstellt, als zum Futter und 
Streustroh für das auss dem Gute vorhandene Inventarium nothwendig ist, 
die Benutzung derselben in den letzten sechs Jahren wirklich Statt gefunden 
a und die Nachhaltigkeit außer Zweifel ist, nach der bisherigen durch Zeugen 
estgestellten Quantität, jedoch nicht über das Maaß des aus der künstlichen Be- 
rechnung sich ergebenden sehlenden Streustrohes mit zum anschie zu bringen, 
wogegen aber auch der Kostenaufwand für die Werbung dieser Streu mit Ein- 
schluß der nsuhr bei Ermittelung der Wirthschaftskosten besonders beruͤcksichtigt 
werden muß. 
d. 25. 
Wiewohl die Berechnung des Ertrages aus den nach 13. sed. erfolg- 
ten Ermittelungen hauptsaͤchlich Sache der Schaͤtzungs-Kommissarien ist, so sollen 
doch auch die Boniteurs mit ihrem Gutachten uͤber den oͤrtlich anzunehmenden 
Einfall und Ertrag vernommen und die Verschiedenheit zwischen ihren Angaben, 
und den von ersteren angenommenen Ertragssaͤtzen durch naͤhere Ruͤcksprache 
mit denselben eroͤrtert werden. Den Schaͤtzungs-Kommissarien liegt dabei ins- 
besondere ob, diejenigen Irrthuͤmer, welche nach ihrer Meinung bei den abwei- 
chenden Angaben der Boniteurs untergelaufen sind, ins Licht zu stellen, und so 
die Revisoren in den Stand zu setzen, uͤber die Verschiedenheit mit Zuverlaͤssig- 
keit zu entscheiden. Speziell sind die Boniteurs auch da, wo die Spezial-Tax- 
Grundsätze einen Spielraum bei dem Ertrage lassen, mit ihren Gutachten über 
den anzunehmenden Ertrag zu hören. 
. 26. 
Mit der im Vorstehenden entwickelten Methode der kunstmaͤßigen Er- 
mittelung des Ertrages soll zwar jederzeit die historische Ermittelung des in der 
Wirklichkeit Statt gefundenen Ertrages verbunden werden, um darnach die 
Nichtigkeit des künstlich berechneten Ertrages zu prüfen, und diese Ermittelung 
ist der Natur der Sache nach nicht auf den Ertrag der einzelnen Fruchtarten, 
sondern des Gesammt-Ertrages der Flur durch alle Kornarten zu richten, und 
ei der Dreifelder-Wirthschaft ein doppelter Umlauf, bei einer mehrjährigen 
Feldeintheilung und Fruchtfolge aber mindestens Eine Umlaufszeit zum Grunde 
zu legen; es soll jedoch sedesmal der künstlich berechnete Ertrag zum Anschlage 
gebracht werden, selbst wenn er sich höher herausstellen sollte, als der wirklich 
gewonnene. 
Er-
	        
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