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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 19. ——
(No. 2121.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über eine
Anleihe der Rbeinischen Eisenbahn-Gesellschaft bis zur Höhe von 2,500,000
Rihlr. Vom 12. Oktober 1810.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Nachdem von Seiten der unterm 21. August 1837. Allerhoͤchst bestaͤtigten
Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft darauf angetragen worden ist, der-
selben, Behufs der Ausfuͤhrung des Unternehmens der Erbauung und Benuz-
zung einer Eisenbahn von Koͤln nach der Belgischen Grenze, die Aufnahme
eines Dahrlehns bis zur Hoͤhe von 2,500,000 Thalern Courant, geschrie-
ben: Zwei Millionen Fuͤnfhundert Tausend Thalern Courant, gegen
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins-Koupons versehenet Obli-
gationen, jede zu 250 Thlrn., geschrieben: Zwei Hundert und Funfzig
Thalern, zu gestatten, so ertheilen Wir, in Berücksichtigung der Gemeinnüz=
zigkeit jenes Unternehmens, in Gemäßheit des §&. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833., wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-Verpflichtung an
seden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genchmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Be-
stimmungen:
ö. 1.
Die Obligationen werden in sortlaufenden Nummern von 1 bis 10,000
nach beiliegendem Schema ausgestellt, und von drei Direktoren und dem Spe-
zial-Direktor der Gesellschaft unterzeichnet; bei der Emistson wird ein Abdruck
dieses Privilegiums beigefügk.
(l. 2.
Das Darlehn trägt vier Prozent Zinsen. Zu dem Ende werden den
Obligationen für die nächsten zehn Jahre zwani, Zins · Koupons, jeder zu
Jahrgang 1840. (Xo. 2121.) Fünf
(Ausgegeben zu Berlin den 0. November 1840.)