Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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deren weniger als fuͤnf Stuͤck sind, nichts, vom 5ten Stück 
und jedem solgenden aber . .. 
B. Fuͤr den Durchgang der Floͤsse. 
Für Brenn= und Nutholzstesse, für jede Tasfe . . . .. 
C. Für die Ueberfahrt mit der Fhre. 
1. Von Personen, einlchsieflich dessen, was sie tragen: 
a. wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, 
für jsede Person 
b. für eine besondere Ueberfahrt mittelst Nachens, welche 
auf Verlangen geschehen nu . ... 
Erfolgt die Ueberfahrt zu b. mit mehr als drei 
Personen, so zahlt jede nach dem Satze zu à. 
Personen, welche zu einem Fuhrwerk oder als 
Reiter, Führer oder Treiber zu Thieren gehören, 
wofür eine Abgabe nach den Sätzen zu II. und 1ll. 
entrichtet wird, sind frei. 
II. Von Thieren: 
Da. für ein Pferddd . . .. . . . .. 
b. für einen Ochsen, Esel oder eine Kuh .. .. .. ... 
c. fuͤr ein Fuͤllen, Kalb, Schaaf, Schwein, eine Ziege 
d. fuͤr Federvieh, welches getrieben wird, fuͤr jede 10 Stuͤck 
Wenn Federvieh in geringerer Anzahl als 10 
Stuͤck, ingleichen, wenn Loeh auf einem Fuhrwerk 
oder in einem Tragkorbe aberbelen wird, so wird 
dafuͤr keine besondere Abgabe erhoben. 
III. Vom Fuhrwerk, neben der Abgabe fuͤr das Gespann 
unter II. 
a. fuͤr ein beladenes. ... . ..... 
b. für ein unbeladess . .. .. ... 
c. fuͤr Handfuhrwerke, beladen oder unbeladen 
IV. Von unverladenen Gegenstaͤnden wird die Abgabe erho- 
ben, welche das Fuhrwerk und die Thiere treffen wuͤrde, 
wodurch sie zur Faͤhrstelle gebracht worden sind. 
Anmerk. In streitigen Fällen werden 5 Centner für eine Pferdes- 
ladung gerechnet. 
  
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