Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 33 — 
(No. 2075.) Feuer-Sozietäts-Reglement für sämmtliche Städte Ale-Pommerns, mit Ausschluß 
der Stade Stetein, einschließlich jeboch der Flecken Werben, Gültzow und 
Stepenitz. Vom 23. Februar 1840. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben bei den in Unsern Staaten vorhandenen Feuer-Verstcherungssolietäten, 
vornehmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten, mannigfache Mängel und 
Unvollkommenheiten wahrgenommen. Insbesondere haben sich die in dem Alt- 
pommerschen Städte-Feuersozictäts-Reglement vom 4. November 1720. enthal- 
tenen Bestimmungen so unvollsständig gezeigt, daß die Revision und Berichtigung 
derselben zu einem dringenden Bedürfniß geworden ist. 
· WirhabcndahcxAllcrgnädigstbesohlcn,daßdasFeuer-Sozietätswcsen 
einer Revision unterworfen werde und nachdem dieselbe bewirkt und die Interes- 
senten darüber vernommen worden, so verordnen Wir wie folgt: 
G. 1. 
Es soll für sämmtliche Staddte Alt-Pommerns mit Ausschluß der Stadt 1 
Stektin, einschließlich jedoch der Flecken Werben, Gültzow und Stepeniß, welche r 
l- bisher zum Alt-Pommerschen Scädte-Feuersozietäts-Verbande gchört ha- 
den, fortan nur eine öffentliche Sozietät bestehen, deren Zweck auf gegenseitige 
Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet und in welcher also 
diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich jeder Theilneh 
mer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Versicherers und eines Wersicherten 
befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Ge- 
setz pro rata 7 Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist. 
Keine außerhalb der Provinz, sei es im In= oder Auslande ctablirte, auf Ge- 
genscitigkeit der Immobiliarversicherung gegen Feuersgefahr gerichtete Institu- 
tion, soll fortan innerhalb der Grenzen dieses Verbandes, hinsichtlich der auf- 
nahmefähigen Gebdude (96. 6. 7. 8.) Wirksamkeit ausüben dürfen. 
Diesenigen zum vorgedachten Verbande gehörigen Sozietäktsverwandten, 
welche gleichwohl ihre zur Aufnahme geeigneten Gebäaude (9#6. 6. 7. und 8.) bei 
einer solchen, auf Gegenseitigkeit der Immobiliarversicherung gerichteten Gesell- 
schaft versichern, sollen in dem Falle, daß die Entdeckung vor einem Brandun- 
glück erfolgt, außer dem sofortigen zwangsweisen Austritt aus jener Gesellschaft, 
mit einer Geldbuße von 5 bis 50 Thalern, in dem Fall aber, daß die Enddek- 
kung der Kontravention erst nach eingetretenem Brande geschieht, überdies noch 
mit dem PDerlust der Versicherungssumme, sobald und soweit sie über den im 
15. bestimmten höchsten Versicherungswerth binausgehet, bestraft, und die 
Geldbußc soll zur Kasse der Sozictät, die den Versicherungswerth übersteigende 
Summe aber zur Hälfte für die Feuer-Sozietätskasse und zur andern Hälfte für 
den Armenfonds des Orts, zu welchem das Gebaude gehört, eingezogen werden. 
(Ne. 2075.) 6. 2. 
“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.