Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Rechtsverhaͤltnisse  uͤberall  gebuͤhrend  beachten  wollen;  auch  daß  sie
dem  (Namen)  Standesherrn  als  ihrer  Standes=  und  Dienstherrschaft,
so  wie  dessen  Nachfolgern,  alle  schuldige  Treue  und  gebührenden  Gehorsam
  jederzeit  erweisen,  desselben  Besies  möglichst  befördern,  seinen
Schaden  aber  abwenden  wollen.

c)  In  Hinsicht  auf  Entlassung,  Versetzung,  Pensionirung,  Suspension,
und  Entsetzung,  genießen  sie  dieselben  Rechte,  wie  Unsere  für  gleichen
Zweck  angestellten  Beamten,  siehen  jedoch  denjenigen  von  diesen,  welche
gleichen  Amts-Charakter  mit  ihnen  haben,  im  Range  nach.

d)  Wegen  des  Beitritts  zur  allgemeinen  Wittwenkasse  gelten  bei  ihnen  dieselben
  Bestimmungen,  wie  bei  Unsern  Staatsdienern.

e)  In  den  Verhandlungen  standesherrlicher  Behörden  mit  solchen  Unserer
Behörden,  die  ihnen  nicht  vorgesetzt  sind,  ist  wechselseitig  die  Form  des
Ersuchens,  der  Empfehlung  und  der  Mittheilung  zu  beobachten.

g.  58.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  in  die  materielle  Geschäftsführung
  ihrer  Beamten  und  Behörden,  steht  den  Standesherren  nicht  zu.  Woahl  aber
sind  sie  befugt,  von  denselben  Auskunft  und  Bericht  zu  erfordern,  Unordnungen
  und  Verzögerungen  durch  schriftliche  Ermahnungen  und  Befehle,  auch
durch  Ordnungsstrafen,  welche  letztere  ihnen  jedoch  gegen  die  Einnehmer  der
direkten  Steuern  und  gegen  richterliche  Beamte  nicht  zukommen,  bis  zu  dem
Maaße,  als  Unsere  Regierungen  sie  androhen  und  verfügen  können,  entgegen
zu  wirken  und  alles  dasjenige  zu  veranstalten,  was  dem  formellen  Geschäftsbetrieb
  förderlich  ist.  Gebühren,  welche  ihre  Behörden  beziehen,  desgleichen
Strafen  für  Polizei-,  Forst=  und  Jagd-Vergehen,  welche  von  diesen  fesigesetzt
werden,  können  sie  auch  unmitrelbar  erlassen.

§  59.  So  weit  zur  Bestreitung  des  Aufwands,  welcher  auf  die  einem

  Standesherrn  überlassene  obrigkeitliche  Verwaltung  an  Besoldungen,  °  ⅛
andesherrlir
  Re

Pensionen  und  sonstigen  Beduͤrfnissen  und  Ausgaben  zu  machen  ist,  weder
die  besonderen  Einnahmen,  welche  einzelnen  Zweigen  jener  Verwaltung  gewidmet
  sind,  z.  B.  die  Gerichtsnutzungen,  noch  auch  der  oben  (27.  b.  3.)  be-d
stimmte  Betrag  aus  den  Steuern  nicht  hinreichen,  ist  das  Fehlende  von  dem
Standesherrn  aus  eigenen  Mitteln  beizuschießen.

Aufteinr
  mit

te
Phundenen

#&#  60.  Für  ihren  Hausstaat,  für  die  Verwaltung  ihrer  Domainen,  Beamte  für

ihrer  Lehn=  und  Patrimonial-Gerechtsame,  für  alle  ihre  Familien=  und  Pri-  E

ivatangeenheiten


vat-Angelegenheiten,  können  die  Standesherren  aus  ihren  Mitteln  eigene  *  Standes-Diener

  anstellen,  bei  ihren  Gerichten  eidlich  verpflichten  lassen,  auch  denselben
  Titel  beilegen,  welche  ihren  standesherrlichen  Verhaͤltnissen  und  dem  amtlichen
  Wirkungskreis  der  Diener  angemessen  sind.  Auch  steht  ihnen  frei,  drei
oder  mehrere  dieser  Diener  fuͤr  die  Besorgung  der  ebengedachten  Angelegenheiten
  in  ein  Kollegium  als  Rentkammer  oder  Domainenkanzlei  zu  vereinigen.

Jabrgang  1820.  O  Will