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Rechtsverhaͤltnisse uͤberall gebuͤhrend beachten wollen; auch daß sie
dem (Namen) Standesherrn als ihrer Standes= und Dienstherrschaft,
so wie dessen Nachfolgern, alle schuldige Treue und gebührenden Gehorsam
jederzeit erweisen, desselben Besies möglichst befördern, seinen
Schaden aber abwenden wollen.
c) In Hinsicht auf Entlassung, Versetzung, Pensionirung, Suspension,
und Entsetzung, genießen sie dieselben Rechte, wie Unsere für gleichen
Zweck angestellten Beamten, siehen jedoch denjenigen von diesen, welche
gleichen Amts-Charakter mit ihnen haben, im Range nach.
d) Wegen des Beitritts zur allgemeinen Wittwenkasse gelten bei ihnen dieselben
Bestimmungen, wie bei Unsern Staatsdienern.
e) In den Verhandlungen standesherrlicher Behörden mit solchen Unserer
Behörden, die ihnen nicht vorgesetzt sind, ist wechselseitig die Form des
Ersuchens, der Empfehlung und der Mittheilung zu beobachten.
g. 58. Eine unmittelbare Einwirkung in die materielle Geschäftsführung
ihrer Beamten und Behörden, steht den Standesherren nicht zu. Woahl aber
sind sie befugt, von denselben Auskunft und Bericht zu erfordern, Unordnungen
und Verzögerungen durch schriftliche Ermahnungen und Befehle, auch
durch Ordnungsstrafen, welche letztere ihnen jedoch gegen die Einnehmer der
direkten Steuern und gegen richterliche Beamte nicht zukommen, bis zu dem
Maaße, als Unsere Regierungen sie androhen und verfügen können, entgegen
zu wirken und alles dasjenige zu veranstalten, was dem formellen Geschäftsbetrieb
förderlich ist. Gebühren, welche ihre Behörden beziehen, desgleichen
Strafen für Polizei-, Forst= und Jagd-Vergehen, welche von diesen fesigesetzt
werden, können sie auch unmitrelbar erlassen.
§ 59. So weit zur Bestreitung des Aufwands, welcher auf die einem
Standesherrn überlassene obrigkeitliche Verwaltung an Besoldungen, ° ⅛
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Pensionen und sonstigen Beduͤrfnissen und Ausgaben zu machen ist, weder
die besonderen Einnahmen, welche einzelnen Zweigen jener Verwaltung gewidmet
sind, z. B. die Gerichtsnutzungen, noch auch der oben (27. b. 3.) be-d
stimmte Betrag aus den Steuern nicht hinreichen, ist das Fehlende von dem
Standesherrn aus eigenen Mitteln beizuschießen.
Aufteinr
mit
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Phundenen
#&# 60. Für ihren Hausstaat, für die Verwaltung ihrer Domainen, Beamte für
ihrer Lehn= und Patrimonial-Gerechtsame, für alle ihre Familien= und Pri- E
ivatangeenheiten
vat-Angelegenheiten, können die Standesherren aus ihren Mitteln eigene * Standes-Diener
anstellen, bei ihren Gerichten eidlich verpflichten lassen, auch denselben
Titel beilegen, welche ihren standesherrlichen Verhaͤltnissen und dem amtlichen
Wirkungskreis der Diener angemessen sind. Auch steht ihnen frei, drei
oder mehrere dieser Diener fuͤr die Besorgung der ebengedachten Angelegenheiten
in ein Kollegium als Rentkammer oder Domainenkanzlei zu vereinigen.
Jabrgang 1820. O Will