Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Fünftes  Sachregister.  1820.  bis  1830.

—  Dellaration  der  F.  148—  154.  Tit.  51.  Th.  I.  derselben,  die  öffentliche  Vorladung  der  Legatarien,
  gleich  den  unbekannten  Erbschafts-Interessenten,  betressend.  29.  23.  —  Anwendung  der
Zesti  mungen.  des  K.  54.  des  Anhanges  zu  selbiger,  wegen  Insinuation  der  Vorladungen  an  Unteroffiziere
  und  gemeine  Soldaten,  auf  alle  Landestheile  der  Monarchic.  27.  31.

Gerichtsschreiber,  in  den  Rheinprovinzen,,  Rüge  und  Bestrafung  deren  Dienst-Vergehungen.  26.,  714

Gerichtsstand,  Eiil-,  der  mit  Urlaubspässen  im  Herbste  in  die  Heimath  enklassenen,  aber  erst.  #m  Frübjahre
  zur  Kriegsreserve  übergehenden  Mannschaften.  26.  49.  —  zeitherlger  besonderer  der  Juden  in
Berlin,  geht  auf  das  dortige  Stadtgericht  über.  29.  24.

Gerichtsrollzieher,  in  den  Rheinprovinzen,  Rüge  und  Bestrafung  deren  Dienst-Vergchungen.  26.  71.

Geschlechts-Wormundschaft,  in  dem  diesseils  der  Elbe  gelegenen  Theile  des  Herzogthums  Magdeburg
noch  bestehend,  deren  Aufhebung.  26.  13.  —  desgl.  in  dem  nunmehr  zur  Kurmark  gehörigen  Luckenwaldeschen
  Kreise.  26.  47.  —  desgl.  in  dem,  dem  Cöslinschen  Regierungsbezirke  übenriesenen  Lauenburg-Bütowschen
  Kreise  und  in  den  dem  erstern  einverleibten  Westpreußischen  Enklaren.  30.  24.  —  in  einigen
Theilen  von  Westprcußen  nach  Provinzial-Gesetzen  noch  bestehend,  deren  Aufhebung.  20.  52.

Gesetze,  (Verordnungen),  deren  öffentliche  Gültigkeik,,  wenn  solche  durch  die  Gesetzsammlung  oder  durch
die  Amtsblätker,  oder  durch  beide  bekannt  gemacht  sind.  26.  73.

Gesetzkraft,  (öffentliche  Gültigkeit),  haben  auch  die  durch  dle  Amtsblätter  bekannt  gemachten  Verordnungen
  und  Gesetze,  wenn  sie  auch  nicht  in  die  Gesetzsammlung  ausgenommen  sind.  20.  73.  f.

Gesetzsammlung,  daß  selbige  die  allgemelnen  Gesetze  enthalte,  dabei  soll  es  als  Regel  auch  sein  Bewenden
behalten.  26.  74.  —  die  in  selbiger  abgedruckten  Gesetze  können  nicht  eher  für  publizirt  geachtet.
werden,  als  bis  dercn  Erscheinung  nach  Titel,  Datum  und  Nummer  Iin  den  Amtsblättern  angezelgt
ist.  26.  73.

Gesinde-Ordnung,  allgemeine,  vom  8ten  November  1810.  lt  auch  in  den  Kreisen  Culm  und  Michelau
für  eingeführt  zu  erachten.  26.  41.  «

Gefuche,inPrivat-Angelegenheiten,bciamtlichctthbökdcn,Strmpclgcbmuchzuselbigrm29..16.

Gestuͤt-Angelegenheiten,  Befugniss  der  Oberpraͤscbenten  zur  Annahme  von  Beschwerden  lu  selbigen.  26.  3.

Gekränke-Handel,  auf  dem  Lande,  dazu  bedürfen  Viktualien-,  Material=  und  Kramhaͤndler  der  Genchmigung

  der  Kreis-Polizeibehärde.  27.  174.  —  diese  Genehmigung  kann  nur  unter  denselben  Bebin-JZungen

  ertheilt  werden,  unter  welchen  die  Errichtung  einer  neuen  Schankltäkte  zulässig  ist;  ebendas

Getreide-Abgaben,  deren  Ablösung  in  den  ehemals  königl.  westphalischen,  bergischen  und  französischen
Landestheilen.  29.  69.  f.  f.  —  73.  f.  f.

Gewerbescheine,  deren  Ausstellung  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  zu  Waarenbeflellungen  und
Waarenaufkäufen  im  Umherziehen,  ohne  den,  P.  21  —  24.  des  Haustr-Regulatios  vom  2  8sten  April
18241.  gedachten  Beschränkungen  unterworfen  zu  seyn  —  behufs  des  Wiederverkaufs  unter.  dem,
Beding  der  frachtweisen  Beförderung  derselben.  26.  61.  —  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
gegen  Vorausbezahlung  des  vollen  Steuerbetrages  gelest,  deren  steuerfreie  Wiederausferkigung  bei  dem
Wechsel  mit  Personen,  welche  für  inländische  Kaufleute  und  Fabrikanten  auf  Waarenbestellungen  umherreisen,
  während  des  Steucrjahrs.  30.  17.  ·

Gewerbesteuer,  deren  theilwese  Zuruͤckzahlung  bei  Todesfaͤllen  der  mit  Gewerbescheinen  im  Umherziehen
versehenen  Inlaͤnder,  während  des  Steuerjahres.  30.  17.  —  deren  Entrichtung  von  Privat-Versicherungs-Anstalten
  und  gewerblichen  Privat-Vereinen  und  deren  Agenten.  28.  64.  —  vom  Handel,
deren  Entrichtung  von  Apothekern  und  Pfandleihern,  so  wie  von  Kommissionairen,  Mäklern  und
Agenten,  die  aus  der  Vermittelung  und  Unterhandlung  nicht-kaufmännischer  Geschäfte  ein  Gewerbe
machen.  26.  61.  —  Befreiung  der  Weber  und  Würker,  mit  nlcht  mehr  als  zwei  Stühlen,  von  der
Gewerbesteucr.  29.  46.

Gewerbe-Steuer-Gesetz,  vom  30sten  Mai  1820.,  nähere  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  die
K.  3.  und  5.  desselben,  wegen  der  Gewerbesicuer  vom  Handel.  26.  01.,

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