Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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K.  11.  In  jedem  Theilungsverfahren  sind,  und  zwar  für  jede  Jagdare
besonders,  gewisse  Klassen  der  Jagdbarkeit  der  verschiedenen  Theile  des  Distrikts
nach  der  dußern  Beschaffenheit  des  Terrains  festzustellen.  Als  Hauptklassen
werden  nach  ihrer  Werthfolge  nachstehende  bestimmt.

A.  Für  die  niedere  Jagd:
1)  Aecker  und  Wiesen,  mit  Feldholzungen  untermischt;
2)  Aecker  und  Wieslsen  ohne  Feldholzungen;
3)  große  Waldungen,  überhaupt  Terrain  von  vorherrschend  waldiger  Beschaffenheit;

4)  mit  starkem  Haidekraut  oder  Post  bewachsener  Haide=  oder  Moorgrund;
5)  Gemeindehuden,  kahler  Haide=  oder  Moorgrund,  kahle  Bergweide.

B.  Für  die  mittlere  Jagd:

1)  Wald  im  Gebirge,  und  wo  sich  der  Birkhahn  findet,  und  zur  mittlern
Jagd  gehört,  mit  starkem  Haidekraut  oder  Post  bewachsener  Haideoder
  Moorgrund;

2)  Wald  in  der  Ebene  von  bedeutendem  Umfange;

3)  Holzungen,  welche  zwar  nicht  zusammenhängend  sind,  jedoch  den  größeren

  Theil  des  Terrains  einnehmen;

Aecker,  Wiesen,  Hütungen,  auch  wenn  sie  von  kleineren  Holzungen

durchschnitten  sind,  bei  welchen  letteren  indeß  ein  Unterschied  des  Werths

zu  machen  ist,  je  nachdem  sie  in  größerer  oder  geringerer  Entfernung
von  ausgedehnten  Waldungen,  in  denen  es  einen  Rehstand  giebt,  belegen

  sind.

«  C.  Fuͤr  die  hohe  Jagd:

1)  Wald  im  Gebirge;

2)  Wald  in  der  Ebene  von  bedeutendem  Umfange;

3)  Aecker,  Wiesen,  Hütungen,  auch  wenn  sie  mit  kleineren  Holzungen  untermischt
  sind,  wobei  indeß  ebenfalls  ein  Unterschied  des  Werths  zu  machen
  ist,  se  nachdem  sie  in  der  Nähe  großer  Waldungen,  in  denen  es
einen  Roth=  oder  Schwarzwildstand  giebt,  belegen  sind,  oder  nicht.
Das  Werthsverhältniß  der  verschiedenen  Klassen  unter  einander  ist  in

jedem  einzelnen  Falle  besonders  festzusetzen.  An  die  oben  angegebenen  Hauptklassen
  ist  jedoch  die  Theilungskommission  nicht  nothwendig  gebunden,  vielmehr
steht  ihr  frei,  nach  Maaßgabe  der  Oertlichkeit  einzelne  Klassen  wegzulassen,  oder
auch  noch  andere  einzuschalten.

Sie  soll  jedoch  in  allen  Fällen  zundchst  die  gütliche  Einigung  der  Interessenten
  über  die  Klassisikation  und  die  Werthverhältnisse  der  verschiedenen

lassen  unter  einander  herbeizuführen  suchen,  und  nur  in  Entstehung  einer  solchen
  Einigung  eine  Festsetzung  hierüber  von  Amtswegen  treffen.

Der  Kommission  bleibt  vorbehalten,  auch  darüber  zu  entscheiden,  in  wiefern
  andere  Verhältnisse,  welche  auf  die  Jagdbarkeit  der  verschiedenen  Theile
des  Distrikts  erheblich  einwirken,  zu  berücksichtigen  sind.  Ob  dieserhalb  zuvor
en  awwchten  von  Sachverständigen  einzuholen  sey,  wird  ihrem  Ermessen
überlassen.

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