Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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1)  für  e  ein  Stuͤck  Schwid  .......  50  Rthlr.
2)  :  Nothwild  30
3).  Dammwilddl.  20  =
4)  :Auerwildd  10  „
5)  -  einen  Schwan  .  .  .  .  .  .  .  ...  10  —
6)  Faan  10  —
7)  -  ein  Stuͤck  Rehwild  10  —
8)  -  einen  Dachs  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5

9y)  Daassen  4  „
10)  ein  Stück  Hasel=  oder  Birkwild  3
11)  für  eine  Schnepfe,  Gans  oder  Ente  2

Diesen  Geldbußen  (5.  1.)  wird  *7  den  Fall  des  Unvermögens  des
Kontravenienten  verhältnißmaßige  Gefangnißstrafe  substituirt.

In  Betreff  der  geschehenen  Abibung  der  Schonzeit  für  das  Schwarzwild
  und  hinsichts  der  Ermächtigung  der  Provinzial-Regierungen,  den  Jagdberechtigten
  auf  ihren  Antrag,  zur  Vorbeugung  von  Wildschaden,  in  den
dazu  geeigneten  Fällen,  den  Abschuß  des  Roth=  und  Dammwildes  auch  in  der
Schonzeit  zu  gestatten,  behdlt  es  bei  den  schon  im  administrativen  Wege  ergangenen
  Bestimmungen  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  9.  Dezember  1842.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.
v.  Boyen.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler,  v.  Ladenberg.  NRother.

Gr.  v.  Mbensle.  Eichhorn.  v.  Thile.  v.  Savigny.  Frh.  v.  Bülow.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Stolberg.  Gr.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2316.)  Bekanntmachung  wegen  der  ferneren  Gültigkeit  der  unter  Nr.  2224—2226.
der  Gesetz-Sammlung  publizirten  Verträge  für  das  Jabr  1843.  Vom
27.  Dezember  1842.

D.  Kraft  und  Gültigkeit
der  unter  Nr.  2224.  und  2225.  der  Gesetz-Sammlung  (Seite  407.  u.  folg.
Jahrgang  1841.)  publizirten,  zundchst  für  das  Jahr  1842.  abgeschlossenen
Vertraͤge
zwischen  Preußen,  —  fuͤr  sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Mitglieder
  des  Zoll=  und  Handelsvereins,  —  und  Braunschweig  einer-(Nr.
  2216.)  seits,