Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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8. 12. 
Ein nach Vorschrift dieses Gesetzes gestatteter Aufenthalt hat auf andere 
Rechtsverhältnisse, namentlich Bürgerrecht, Theilnahme an Gemeinde-Nutzungen 
u. s. w. keinen Einfluß. 
J. 13. 
In den Vorschriften uͤber die Beschraͤnkung der Juden in der Wahl 
ihres Aufenthalts wird durch dieses Gesetz nichts geaͤndert. 
9. 14. 
Die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesetzes sind auf solche Personen, 
welche sich blos als Fremde oder Reisende an einem Orte aufhalten, nicht zu 
beziehen; in Ansehung dieser Personen behaͤlt es bei den Vorschriften uͤber die 
Fremden-Polizei sein Bewenden. 
9. 15. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf diesenigen Fälle An- 
wendung, welche bei Publikation desselben durch Entscheidung der Behoͤrden 
noch nicht vollstaͤndig erledigt sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
  
v. Müffling. Mühler. v. Rochow. v. Savigny. 
Beglaubige: 
v. Düesberg. 
(Nr. 2717— 2318.) 2“ (No. 2318.)
	        
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