Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

stimmen läße, sind nach den Grundsätzen der für die betreffenden Lan- 
destheile geltenden Ablösungsordnungen zu veranschlagen, und soll die- 
serhalb, wenn eine Parthei es verlangk, ein Gutachten der Auseinander= 
setzungsbehörde eingeholt werden. 
2) Der Werth von Bergwerksantheilen ist nach dem Gutachten des 
Ober-Bergamts der Provinz anzunehmen. 
3) Auf den außerordentlichen Werth ist bei der Abschätzung nur dann 
Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe Gegenstand des Sereites ist. 
S. 8S. 
Hinsichtlich der Grundgerechtigkeiten behaͤlt es, was den Kostenansatz be- 
trifft, bei den Vorschriften des §S. 7. der Einleitung zur allgemeinen Gebuͤhren- 
Taxe vom 23. August 1815. sein Bewenden. In Betreff des Rechtsmittels 
der Appellation werden dieselben zu den Gegenstaͤnden, die nicht in Gelde ab- 
zuschaͤtzen sind, gerechnet, und in Betreff des Rechtsmittels der Revision bewen- 
det es bei den §. 8. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. (Gesetzsammlung 
Seite 302.) 
Andere als die in der Verordnung vom 14. Dezember 1833. bezeichne- 
ten Grundgerechtigkeiten sind als ein das Rechtsmittel der Revision zulassender 
Streitgegenstand zu betrachten, wenn dies nach ihrem Werthe fuͤr einen der 
streitenden Theile der Fall seyn wuͤrde. Hienach ist auf den Werth für denje- 
nigen der streitenden Theile, der den Werth höher angiebt, Rücksicht zu nehmen. 
Eine Ermäßigung seiner Angabe (§S. 7.) kann auf eingeholtes Gutachten von 
Sachverständigen durch eine Festsetzung des Richters erfolgen. Im zweifelhaf- 
ten Falle ist jedoch das Rechtsmittel zu gestatten. 
Damit bei Grundgerechtigkeiten für den Fall einer theilweisen Aberken- 
nung oder Zuerkennung die Zuldssigkeit des Rechtsmittels nicht zweifelhaft werde, 
ist die Dernehmung der Partheien über deren Werth, so weit es geschehen kann, 
auf die einzelnen in Anspruch genommenen Rechte zu richten. 
5 . 9. 
Eine wiederholte Abschätzung (6. 7.) oder die Einholung eines neuen Gut- 
achtens (. 8.) kann nur auf Antrag und nur von dem in höherer Instanz er- 
kennenden Richter veranlaßt werden, dessen Ermessen alsdann überlassen bleibe, 
welches Gewicht auf die etwa veranlaßten neuen Ermittelungen zu legen ist. 
S. 10. 
In allen Faͤllen, in welchen mehrere Personen als Klaͤger oder Verklagte 
in einem Prozesse zugelassen worden sind, ist die Zulaͤssigkeit der Rechtsmitte 
nach dem Gesammtbetrage der Forderungen oder Leistungen der mehreren Streit- 
genossen zu beurtheilen. 
(Fr. 2270.) Da-
	        
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