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1) welche dem Spiele, Trunke oder Müßiggange sich dergestalt hingeben,
daß sie in einen Zustand versinken, in welchem zu ihrem Unterhalt
oder zum Unterhalt derjsenigen, zu deren Ernährung sie verpflichtet
sind, durch Vermittelung der Obrigkeit fremde Hülfe in Anspruch
genommen werden muß;
2) welche eine Unterstützung aus öffentlichen Armenfonds empfangen, wenn
sie sich weigern, die ihnen von der Obrigkeit angewiesene, ihren Kraf-
ten angemessene Arbeit zu verrichten;
3) welche nach Verlust ihres bisherigen Unterkommens binnen einer von
der Orts-Polizeibehörde zu bestimmenden Frist sich kein anderweitiges
Unterkommen verschaffen und auch nicht nachweisen können, daß sie
solches, aller angewandten Bemühungen ungeachtet, nicht vermocht haben.
Im Rückfalle sind gegen dieselben die Bestimmungen des 5§. 1. anzu-
wenden.
8. 7.
Wo nach der in einzelnen Provinzen bestehenden Einrichtung die Land-
streicher und Bettler sogleich nach deren Aufgreifung an die Landarmen= oder
Korrektionsanstalt abgeliefert werden, ist die Untersuchung gegen sie von dem
Justitiarius der Anstalt oder dem Gerichte des Orts, wo die Anstalt sich be-
findet, zu führen, und in lehterer auch die Srrafe zu vollstrecken.
S. S.
Die Dauer der Einsperrung in der Korrektionsanstalt (§F. 1.) ist von
der Landes-Polizeibehörde nach den Umständen zu ermessen; sie darf aber einen
Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
)n 9.
Die Landes-Polizeibehörde kann diesenigen inländischen Landstreicher oder
Bettler, welche sich binnen vier Wochen nach ihrer Entlassung aus der Kor-
rektionsanstalt über einen zu ihrem Fortkommen hinreichenden Erwerb nicht aus-
7 bis zur Führung dieses Nachweises in der Anstalt wieder einsperren
assen.
6. 10.
Zur Herstellung der erforderlichen Uebereinstimmung dieses Gesetzes mit
den einzelnen Landarmen-Reglements hat Unser Minister des Innern weitere An-
ordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegcl.
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. Mühler. v. Savigny. Grr. v. Arnim.
Beglaubigt:
Kür den Staatssekretai:
Bornemann.