Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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1) welche dem Spiele, Trunke oder Müßiggange sich dergestalt hingeben, 
daß sie in einen Zustand versinken, in welchem zu ihrem Unterhalt 
oder zum Unterhalt derjsenigen, zu deren Ernährung sie verpflichtet 
sind, durch Vermittelung der Obrigkeit fremde Hülfe in Anspruch 
genommen werden muß; 
2) welche eine Unterstützung aus öffentlichen Armenfonds empfangen, wenn 
sie sich weigern, die ihnen von der Obrigkeit angewiesene, ihren Kraf- 
ten angemessene Arbeit zu verrichten; 
3) welche nach Verlust ihres bisherigen Unterkommens binnen einer von 
der Orts-Polizeibehörde zu bestimmenden Frist sich kein anderweitiges 
Unterkommen verschaffen und auch nicht nachweisen können, daß sie 
solches, aller angewandten Bemühungen ungeachtet, nicht vermocht haben. 
Im Rückfalle sind gegen dieselben die Bestimmungen des 5§. 1. anzu- 
wenden. 
8. 7. 
Wo nach der in einzelnen Provinzen bestehenden Einrichtung die Land- 
streicher und Bettler sogleich nach deren Aufgreifung an die Landarmen= oder 
Korrektionsanstalt abgeliefert werden, ist die Untersuchung gegen sie von dem 
Justitiarius der Anstalt oder dem Gerichte des Orts, wo die Anstalt sich be- 
findet, zu führen, und in lehterer auch die Srrafe zu vollstrecken. 
S. S. 
Die Dauer der Einsperrung in der Korrektionsanstalt (§F. 1.) ist von 
der Landes-Polizeibehörde nach den Umständen zu ermessen; sie darf aber einen 
Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. 
)n 9. 
Die Landes-Polizeibehörde kann diesenigen inländischen Landstreicher oder 
Bettler, welche sich binnen vier Wochen nach ihrer Entlassung aus der Kor- 
rektionsanstalt über einen zu ihrem Fortkommen hinreichenden Erwerb nicht aus- 
7 bis zur Führung dieses Nachweises in der Anstalt wieder einsperren 
assen. 
6. 10. 
Zur Herstellung der erforderlichen Uebereinstimmung dieses Gesetzes mit 
den einzelnen Landarmen-Reglements hat Unser Minister des Innern weitere An- 
ordnungen zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäándigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegcl. 
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. Mühler. v. Savigny. Grr. v. Arnim. 
Beglaubigt: 
Kür den Staatssekretai: 
Bornemann. 
 
	        
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