Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  3.

 

 

(Nr.  2321.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  23.  Dezember  1842.,  die  Ausdehnung  der
mildernden  Bestimmungen  der  Order  vom  28.  Oktober  1836.  zu  dem
S.  22.  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822.  auf  Verträge,  welche
zwischen  einer  unmiktelbaren  oder  mittelbaren  Staatsbehörde  und  einer
Privatperson  abgeschlossen  sind,  betreffend.

N  durch  die  Order  vom  28.  Oktober  1836.  die  Vorschriften  des  Stempel-Gesetzes
  vom  F.  März  1822.  5.  22.  dahin  gemildert  worden  sind,  daß  die  Stempelstrafe,
  welche  ein  Beamter  wegen  unterlassener  Verwendung  des  tarifmäßigen
Stempels  zu  einer  Amtsverhandlung  verwirkt  hat,  nicht  mehr  von  dem  Besitzer
oder  Produzenten  der  Verhandlung  eingefordert,  sondern  unmittelbar  von  dem
schuldigen  Beamten  eingezogen,  und  Letzterer,  sofern  nicht  das  Vergehen  wegen
einer  damit  zusammen  treffenden  anderweitigen  Verletzung  der  Amtspflicht  eine
höhere  Strafe  nach  sich  zieht,  nur  mit  einer  Ordnungsstrase  belegt  werden  soll,
will  Ich  auf  den  Bericht  des  Staats-Ministeriums  vom  12.  d.  M.  die  mildernden
  Bestimmungen  dieser  Order  auch  auf  Verträge  ausdehnen,  welche  zwischen
  einer  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsbehörde  und  einer  Privatperson
abgeschlossen  sind.  Es  soll  demnach,  wenn  zu  einem  solchen  Vertrage  der  tarifmäßige
  Stempel  nicht  verwendet  worden,  die  bei  dem  Vertrage  betheiligte  Privatperson,
  desgleichen  jeder  andere  Besitzer  oder  Produzent  der  darüber  aufgenommenen
  Verhandlung  mit  Strafe  verschont  bleiben,  der  Beamte  dagegen,
welcher  den  Vertrag  im  Auftrage  oder  Namens  der  Behörde  geschlossen  hat,
in  eine,  nach  den  Bestimmungen  der  Order  vom  28.  Oktober  1836.  festzusetzende
Strafe  verfallen.  Hat  jedoch  die  Privatperson,  mit  welcher  der  Vertrag  geschlossen
  worden,  erweislich  wider  besseres  Wissen  veranlaßt,  oder  nachgegeben,
daß  zu  demselben  ein  Stempel  gar  nicht,  oder  ein  geringerer  als  der  tarismäßige
Stempel  verwendet  worden,  so  tritt  neben  der  den  Beamten  treffenden  Strafe
gegen  die  Privatperson  die  ordentliche  Stempel-Strafe  nach  den  Bestimmungen

Jahrgang  1833.  (Nr.  2321.)  4  des

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Februar  1843.)