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Nachtrag
zu
dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahngefellschaft,
betreffend
die Weiterfuͤhrung der Bahn von Oppeln nach der Oesterreichischen
Landesgránze.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Richtung und Fonds.
Die Weiterfuͤhrung der Bahn von Oppeln nach der Oesterreichischen
Landesgränze soll in der Richtung über Cosel und Gleiwitz nach dem Grenz-
punkte Berun auf Grund des von dem Königlichen Finanzministerium zu ge-
nehmigenden Bauprojektes erfolgen.
Der hierfür erforderliche Fonds wird unter Aufhebung der hierüber in
dem §. 4. des Gesellschafts-Statutes getroffenen vorldusigen Bestimmung auf
Zwei Millionen Viermal Hundert Tausend Thaler Courant
festgesetn welche durch neu zu kreirende Stammaktien beschafft werden.
Das Stammaktien-Kapital der Gesellschaft beladuft sich somit, da nach
S. 1. des Smwaturnachtragen vom 8. Februar 1843. von den ursprünglich kreirten
Aktien nur 14,207 Stück zum Betrage von 1,429,700 Thaler realisirt worden
nd, auf
Drei Millionen Acht Hundert Neun und Zwanzig Tausend
Sieben Hundert Thaler.
S. 2.
Aufbringung des Fonde.
Ueber die zu beschaffenden 2,400,000 Thaler werden 24,000 Stäck auf
den Inhaber lautende Aktien, sede im Betrage von Einhundert Thaler
Preußisch Kourant, ausgefertigt.
Von diesen übernimmt der Staat den siebenten Theil in runder
Summe von 3,430 Stück oder 343,000 Thaler; die Unterbringung des Ueber-
restes von 20,570 Stück oder 2,057,000 Thaler übernehmen in Folge des hier-
über mit Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums vom 26. Mai d. J.
geschlossenen WVertrages die darin benannten acht Handlungshäuser nach den m
diesem Wertrage festgesetzten Bedingungen.
5. 3.
Verhältnisse der Aktionaire.
Auf die Inhaber und Erwerber der neu zu kreirenden Aktien findet die
Bestimmung des §s. 5. des Gesellschaftsstatuts Anwendung. Dieselben treten
(Nr. 2376.) in