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2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in
Kontraktsverhältnissen stehen,
3) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zahlungen einge-
stellt haben, und nicht im Stande sind, die volsständige Befriedigung
ihrer Glaubiger nachzuweisen.
Das vom Staate zu ernennende Mitglied des Verwaltungsraths resp. dessen
Stellvertreter braucht nicht Aktionam zu seyn.
5. 49.
Dauer des Amté.
Die in der ersten General-Versammlung gewählten 6 Mitglieder des
Verwaltungsraths bleiben bis zu der nach Beendigung des Baues Statt fin-
denden ordentlichen General-Versammlung im Amte. Don da ab scheiden all-
jährlich zwei Mitglieder aus und werden sofort durch neue Wahl ersetzt. Das
Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amtaalter durch das
Loos. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
S. 50.
Auserirt.
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Verwaltungsraths ist
berechtigk, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung
niederzulegen. Ein gezwungenes Ausscheiden rritt ein:
a) bei Aufgebung des Wohnsitzes in Berlin,
b) sofern während der Amtsdauer eins der §. 48. sub 1. bis 3. gedachten
Hindernisse eintritt,
JD) sobald es die General-Versammlung verlangt.
S. 51.
Einzelne Vakanzen.
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen Amts-
dauer ausscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergangenen
Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern gehabt
haben, und zwar in der Reihenfolge nach der Mehrheit der Steimmen.
§. 52.
Innere Einrichtung.
Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, welches seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrbeit faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. "„
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen, zu denen ein jedes Mitglied
des Verwaltungsrarbs besonders einzuladen ist, so oft die Geschafte es erfordern,
und