Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in 
Kontraktsverhältnissen stehen, 
3) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zahlungen einge- 
stellt haben, und nicht im Stande sind, die volsständige Befriedigung 
ihrer Glaubiger nachzuweisen. 
Das vom Staate zu ernennende Mitglied des Verwaltungsraths resp. dessen 
Stellvertreter braucht nicht Aktionam zu seyn. 
5. 49. 
Dauer des Amté. 
Die in der ersten General-Versammlung gewählten 6 Mitglieder des 
Verwaltungsraths bleiben bis zu der nach Beendigung des Baues Statt fin- 
denden ordentlichen General-Versammlung im Amte. Don da ab scheiden all- 
jährlich zwei Mitglieder aus und werden sofort durch neue Wahl ersetzt. Das 
Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amtaalter durch das 
Loos. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
S. 50. 
Auserirt. 
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Verwaltungsraths ist 
berechtigk, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung 
niederzulegen. Ein gezwungenes Ausscheiden rritt ein: 
a) bei Aufgebung des Wohnsitzes in Berlin, 
b) sofern während der Amtsdauer eins der §. 48. sub 1. bis 3. gedachten 
Hindernisse eintritt, 
JD) sobald es die General-Versammlung verlangt. 
S. 51. 
Einzelne Vakanzen. 
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen Amts- 
dauer ausscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergangenen 
Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern gehabt 
haben, und zwar in der Reihenfolge nach der Mehrheit der Steimmen. 
§. 52. 
Innere Einrichtung. 
Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, welches seine Beschlüsse nach 
Stimmenmehrbeit faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. "„ 
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen, zu denen ein jedes Mitglied 
des Verwaltungsrarbs besonders einzuladen ist, so oft die Geschafte es erfordern, 
und
	        
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