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Es werden fuͤr jetzt neben dem vom Staate zu ernennenden Direktor
von der Gesellschaft vier Direktoren und drei Stellvertreter gewaͤhlt.
Eben so werden diejenigen drei Direktoren und ein Stellvertreter ge-
waͤhlt, welche fuͤr den Fall der Vereinigung der Bertin-Frankfurter mit der
Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft aus der Direktion der ersteren
in Nie diesseitige Direktion eintreten sollen.
Kommt die Vereinigung aber bis zum 1. April 1844. nicht zu Stande
so tritt die Direktion in der vollen Zahl von sieben Mitgliedern dadurch zusam-
men, dab diesenigen beiden Stellvertreter, welche die meisten Stimmen gehabt
haben, als ordentliche Direktoren eintreten und die nöthige Zahl der vier Stell-
vertreter auf die im §. 45. ad e. vorgeschriebene Art ergänzt wird.
Bis zu der Pereinigung der Berlin-Frankfurter mit der Niederschlesisch-
Märkischen Gesellschaft, eventuell bis zum 1. April 1844. übt die aus fünf Mit-
gliedern, resp. drei Stellvertretern, bestehende Direktion alle durch das gegen-
wärtige Statut festgesetzten Direktionsrechte aus.
S. 58.
Wahlfahigkeir.
Die von der Gesellschaft gewahlten Mitglieder der Direktion und deren
Stellvertreter müssen in Berlin ihren Wohnsitz haben und Besiger von zwan-
zig Aktien seyn, welche während der Dauer des Amts bei der Gesellschafts-Kasse
miederzulegen sind.
Nicht wahlfdhig sind:
1) Beamte der Gesellschaft oder Diejenigen, die mit der Gesellschaft in
Kontraktsverhältnissen stehen.
Drektoren oder Beamte anderer Eisenbahngesellschaften müssen,
wenn sie gewählt werden, spätestens innerhalb 14 Tagen nach erfolg-
ter Bekanntmachung der Wahl ihr Amt bei der fremden Eisenbahn-
Gesellschaft niederlegen, widrigenfalls die auf sie gefallene Wahl un-
gültig ist, und Diejenigen, die nach ihnen die mehrsten Stimmen
haben, der Reihenfolge nach eintreten.
2) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zahlungen ein-
gestellt haben, und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung
ihrer Gldubiger nachzuweisen. Auch dürfen zwei Mitglieder, resp.
Stellvertreter der Direktion, nicht Theilnehmer an demselben Hand-
lungsgeschäfte sepn.
Das vom Staate zu ernennende Direktionsmitglied, resp. dessen
Stellvertreter, braucht nicht Aktiongir zu eyn.
Nr. 200.) 8. 59.