Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

. 59. 
Dauer des Amts. 
1) Die in der ersten Generalversammlung zu wählenden Direktionsmit- 
glieder und Stellvertreter bleiben bis zur Vollendung des Baues der 
Bahn im Amte. Sie scheiden erst nach Bildung der zweiten Di- 
rektion aus, welche in der nach Eröffnung der ganzen Bahnllnie 
Statt findenden ordentlichen Generalversammlung erwählt wird. 
2) Nach diesem Zeitpunkte scheiden jährlich zwei Mitglieder und ein 
Stellvertreter aus, und werden durch Wahl in der nächsten ordent- 
lichen General-(Versammlung ersetzt. Das Ausscheiden erfolgt nach dem 
Amtsalter, und bei gleichem Amtsalter durch das Loos. Die ausschei- 
denden Direktionsmitglieder und Stellvertreter sind wiederum wühlbar. 
5. 60. 
Austeritt. 
Jedes von der Gesellschaft gewählte Direktionsmitglied, so wie jeder 
Stellvertreter, ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger achtwöchenrtlicher schrift- 
licher Aufkündigung niederzulegen. 
Ein gezwungenes Ausscheiden tritt ein: 
5) bei Aufgebung des Wohnsitzes in Berlin, 
b) sofern während der Amtsdauer eines der §s. 58. gedachten Hindernisse 
eintritt. 
J) sobald es die General-Versammlung verlangt. 
S 61. 
Einzelne Vakanzen. 
1) Bei einzelnen Vakanzen, welche durch Tod, Niederlegung des Amts, 
oder gezwungenes Ausscheiden eintreten, erfolgt der Ersatz Eines der 
Drreknonsmitglieder aus der Zahl der Stellvertreter nach der bei der 
Wahl als Stellvertreter gehabten Stimmenmehrlheit. 
2) Die auf diese Weise in die Direktion als Mitglieder oder als Stell- 
vertreter Eintretenden nehmen ihre Stellen nur bis zur nächsten or- 
dentlichen General-Versammlung ein, in welcher sodann die Ergänzung 
der BVakanzen erfolgt. 
. 62. 
Der Vorsitzende. 
· Das vom Staate ernannte Mitglied der Direktion fuͤhrt den Vorsitz 
in derselben und bestimmt aus den uͤbrigen Mitgliedern der Direktion einen 
Stell-
	        
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