Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 41. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger ustritt. 
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein gezwungenes 
Ausscheiden findet statt, wenn während der Geschäftsführung ein Hinderniß der 
6. 36. gedachten Art oder der Fall des §s. 52. eintritt. 
5. 42. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrarhes erhalten keine Remuneration, Unentzelt- 
sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten. In wiefern rücksichtlich der Hche daͤsis- 
Mitglieder des Direktoriums eine Ausnahme stattfinden koͤnne, bestimmt 8. 24. · 
sub5.und§.57.sub5« 
II. Von dem Direktorio insbesondere. 
S. 43. 
Das Direktorium besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stellver= z3usammen- 
tretkern, dazu bestimmt, um ein zeitweise behindertes Mitglied zu vertreten. sebung. 
Röchsschasch der Qualifikation und Amtsverwaltung der Mitglieder treten 
die 88. 36. 40. bis 42. in Anwendung. 
* 44. 
Die fünf Mitglieder des Direktoriums und deren drei Stellvertreter werden Wahl des 
von dem Verwaltungsrathe aus dessen Mitgliedern gewählt, und zwar in einer Direktorlums. 
ausdrücklich unter Angabe des Zweckes berusenen Versammlung, an welcher 
sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsrathes, oder für die nicht erscheinenden 
eine gleiche Anzahl von Stellvertretern Theil nehmen müssen. Die Wahl erfolgt 
durch ein zweifaches Skrutinium in der Art und Weise, wie dies im §. 33. 
sub 1. für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stell- 
vertreter festgestellt ist. 
Das Protokoll über diese Wahlverhandlungen wird durch eine Gerichts- 
person oder einen Norar geführt. 
S. 45. 
Von der Regel des §s. 40. tritt für die ersten zwei Jahre insofern eine Dauer ves 
Ausnahme ein, als mit dem Ablaufe des ersten, am letzten Juni 1843. enden-Amtes. 
den Jahres, so wie des zweiten am letzten Juni 1844. endenden Jahres, das 
Ausscheiden von zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter des Direkroriums, 
durch das Loos in einer hierzu 4 Wochen vor der ordentlichen fährlichen Ge- 
neral-Versammlung zu berufenden Versammlung des Verwaltungsrathes er- 
solgt. In einer zweiten Versammlung nach abgehaltener General-Versammlung 
findet in Gemäßheit §. 44. die Wahl der für die Ausscheidenden eintretenden 
Mitglieder und Stellvertreter Statt. 
5S. 46. 
Bei einzelnen Vakanzen, welche im Laufe des Jahres im Amte eines cinzelne Ba- 
Mitgliedes des Direktoriums oder eines Stellvertreters sich ereignen, schreitet der kanzen- 
Verwalcungsrath sofort zur neuen Wahl, welche in der §s. 44. vorgeschriebenen 
Art erfolgt. 
5S. 47. 
Der Vorsitzende des Direktoriums und dessen Stellvertreter werden von der Vor— 
(Nr. 2320.) den fibende.
	        
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