R. Beñimmun-
gen über die
von Weftpha-
len kontrabir-
ten Schulden
und Verbind-
lichkeiten.
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Artikel 10.
Von allen übrigen Ansprüchen an die vor Errichtung des Kö-
nigreiches Westphalen bestandenen Administrationen, mit Einschluß der
im Westphälischen Dekrere vom 2. Mai 1808. mit dem Namen Arrondisse-
ments-Schulden bezeichneten Verbindlichkeiten hat ein jeder der kontrahir#n-
den Staaten dicejenigen, welche aus den ihm jetzt zugehörigen Gebiekstheilen auf
die Westphälische Regierung übergegangen sind, ohne Beitrags-Verpflichtung
der drei anderen Staaten ebenso zu reguliren (Artikel 1. Litt. a.), als wenn
er im ununterbrochenen Besitze dieser Gebietstheile sich befunden hätte.
Artikel 11.
Auf gleiche Weise hat auch jeder Staat ohne Konkurrenz der drei an-
deren Regierungen von den Schulden der von Westphalen aufgehobenen
Stifter, Klöster, Innungen und Zünfte, sowie von den Verpflichtun-
gen aller Art, welche auf den dem Französischen Kaiser vorbehalte-
nen Domainen hafteten, und durch das Dekret vom 24. Februar 1809.
in die Westphälische Reichsschuld ausgenommen sind, diejenigen zu reguliren
(Artikel 1. Litt. a.), welche von den seinem Gebiete angehörigen Korporationen
und Gütern dieser Art herrühren.
Artikel 12.
Bei den in den Artikeln 7. bis 11. erwähnten Schulden und Gerbind=
lichkeiten findet ein Unterschied nach dem Unterthanen-Verhältnisse der betref-
senden Reklamanten nicht statt, vielmehr werden von jedem der kontrahir#nden
Staaten diesenigen Grundsätze, welche er bei den ihm zur Regulirung (Artitel 1.
Litt. a.) überwiesenen Ansprüchen der fraglichen Art auf seine eignen gertha-
nen anwendet, auch auf die gleichen Ansprüche der ihm nicht angehörigen phy-
sischen und juristischen Personen zur Anwendung gebracht.
Artikel 13.
Forderungen, zu deren Vertretung keine der Regierungen sich verpflich-
tet hält, sind:
1) alle Ansprüche an die Person oder Civilliste des vormaligen Königs von
Westphalen;
2) rückständige Forderungen aus der Dotation des Wesiphälischen Kron-
Orbene, sowie überhaupt alle Ansprüche aus Handlungen bloßer Frei-
gebigkeit;
3) Ansprüche auf Entschädigungen, wobei das Recht, dieselben zu fordern,
von der Westphälischen Regierung nicht schon ausdrücklich — durch
engagement formel — anerkannt war;
4) Forderungen wegen requirirter Lieferungen und Leistungen für die West-
phälische oder Feanzßichr= Milikairverwaltung, mögen dafür Bons aus-
gestellt seyn oder nicht;
5) die zur Abtragung von Kriegskontributionen durch die Westphdlischen
Dekrete vom 19. Okkober 1808., 1. Dezember 1810. und 12. Juni
1812. nach Art einer Vermögenssteuer ausgeschriebenen Zwangsanleihen
mit den dazu gehörigen Zinsen-Ansprüchen. A
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