Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

5)  durch  Beleidigung.


B.  der  Wachen
und  Landgendarmen.


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sich  schuldig  machen,  so  ist  dies  gegen  Offiziere  mit  Arrest  von  mindestens  vierzehn
  Tagen  oder  mit  Festungsarrest  bis  zu  Einem  Jahr  und,  nach  Befinden  der
Umstände,  mit  Dienstentlassung,  gegen  Vorgesetzte  niederen  Ranges  aber  mit
mittlerem  oder  strengem  Arrest  und,  nach  Umständen,  insbesondere  im  Rückfall,
mit  Degradation  oder  Festungsstrafe  bis  zu  einem  Jahr  zu  ahnden.

§.  184.

Sind  durch  die  Mißhandlung  schwere  körperliche  Verletzungen  zugefügt
worden,  oder  haben  dieselben  den  Tod  des  Gemißhandelten  zur  Folge  gehabt,
so  ist  die  Strafe  nach  den  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  wegen  des  Verbrechens
  der  schweren  Körperverletzung  oder  Tödtung  gegebenen  Vorschriften  zu
bestimmen.

Außer  der  nach  den  gedachten  Vorschriften  zu  ermessenden  Freiheitsstrafe
ist  unter  Umständen  zugleich  auf  Dienstentlassung  zu  erkennen.

Vergl.  das  Gesetz  vom  15.  April  1852.  §.  1;  Beilage  Littr.  F.

§.  185.

Diejenigen  Handlungen,  welche  der  Vorgesetzte  begeht,  um  einen  thätlichen
Angriff  des  Untergebenen  abzuwehren,  oder  um  seinen  Befehlen  im  Fall  der
äußersten  Noth  und  dringendsten  Gefahr  Gehorsam  zu  verschaffen,  sind  nicht
als  Mißbrauch  der  Dienstgewalt  anzusehen.

Dies  gilt  namentlich  auch  für  den  Fall,  wenn  ein  Offizier  in  Ermangelung
  anderer  Mittel,  den  durchaus  nothwendigen  Gehorsam  zu  erhalten,  in  der
Lage  sich  befunden  haben  sollte,  von  der  Befugniß,  den  thätlich  sich  ihm  widersetzenden
  Untergebenen  auf  der  Stelle  niederzustoßen,  Gebrauch  machen  zu  müssen.

§.  186.

Bei  Zumessung  der  Strafe  für  die  in  den  §§.  178.  bis  184.  genannten
Verbrechen  ist  auf  die  Größe  und  die  Folgen  des  zugefügten  Unrechts,  sowie
auf  den  militairischen  Rang  des  Gemißhandelten  Rücksicht  zu  nehmen,  und  es
auch  als  ein  erschwerender  Umstand  anzusehen,  wenn  die  Mißhandlung  gegen
eine  Person  verübt  worden  ist,  die  sich  unverkennbar  im  Zustande  der  Trunkenheit
  befand.

§.  187.

Beleidigungen  der  Vorgesetzten  gegen  Untergebene,  auch  wenn  sie  außer
dem  Dienst  verübt  worden,  sind  als  Mißbrauch  der  Dienstgewalt  anzusehen,  und
nach  §§.  181—184.  zu  bestrafen.

§.  188.

Wachen  oder  Landgendarmen,  welche  in  Ausübung  des  Dienstes  sich  des
Mißbrauchs  ihrer  Dienstgewalt  schuldig  machen,  sind  ebenso  zu  bestrafen,  wie
Vorgesetzte,  die  sich  ein  solches  Verbrechen  gegen  Untergebene  zu  Schulden  kommen

  lassen.
Machen