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Inserton muß spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung
erfolgen.
§. 25. Jede der drei hohen Regierungen wird in den General-Ver-
sammlungen durch das von Ihr zu bestellende Direktions-Mikglied (§. 45.),
welches nicht Akionair zu seyn braucht, vertreten, und übt durch dieses Ihr
Stimmrecht aus. Denselben steht in jeder General-[Versammlung ein Vier-
theil der gesammten Stimmen zu, und zwar dergestalt, daß von diesem Vier-
theil auf Preußen e, auf Sachsen-Weimar-Eisenach 1½ und auf Sachsen-
Koburg und Gotha ### fallen.
s. 26. An den General-(VBersammlungen können nur solche Aktionaire
Theil nehmen, welche mindestens fünf Aktien oder dieser Aktienzahl enereherde.
Quittungöbogen besitzen. Der Besitz von fünf bis zehn Aktien gewährt Eine
Stimme; beim Besitze einer größeren Anzahl steht jedem Theilnehmer für je
zehn Aktien Eine Stimme zu; eine größere Anzahl als zehn Stimmen kann
jedoch kein Privataktionair fr sich in Anspruch nehmen.
Bei Zählung der Stimmen werden die eigenen des Aktionairs mit de-
nen seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnet, daß ein in der Versamm-
lung anwesender Aktionair für sich und als Vevollmächtigter anderer Aktionaire
zusammen höchstens zehn Seimmen ethält.
5. 27. Der General-Versammlung beizuwohnen und darin die Rechte
der Aktionaire auszuüben, sind nur diesenigen berechtigt, welche spaätestens 8 Tage
vor der Versammlung die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien oder vor
deren Ausfertigung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig zedirten
Quittungsbogen in dem Büreau der Gesellschaft, oder sonst auf eine der Di-
rektion genügende Weise niedergelegt, und dadurch die Zahl der Stimmen, zu
welchen sie berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine
Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Es
steht jedoch den Aktionairen auch frei, ihre Aktien oder Quittungsbogen spätestens
8 Tage vor der General-Versammlung nur bei einem von der Direktion zu
bestimmenden Beamten, welcher dieselben nach der Nummer zu verzeichnen hat,
anzumelden und vorzuzeigen, die Aktien oder Quittungsbogen selbst aber in ih-
rem Besic zu behalten. Dieselben empfangen über die geschehene Anmeldung
eine Bescheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die General-Wersammlung
dient; sse sind aber schuldig, alsdann außer der Bescheinigung die Aktien oder
Quittungsbogen selbst beim Eintritt in die Dersammlung an einen, von der Di-
rektion zu bestimmenden Beamten, der dieselben mit den Nummern des bei der
Anmeldung ausgenommenen PVerzeichnisses zu vergleichen hat, vorzuzeigen. Das
nach den beim Eintritt in die General-Versammlung vorgezeigten Bescheini-
gungen zu fertigende und von der Direktion zu attestirende Verzeichniß liefert
den Nachweis der Zahl der anwesend gewesenen Aktionaire und der ihnen zu-
gestandenen Stimmen. An den nächsten Tagen nach dem Schlusse der General=
(Versammlung können die deponirten Aktien oder Quittungsbogen gegen Rück-
gabe der darübrr ertheilten Bescheinigung wieder in Empfang genommen werden.
Abänderungen der obigen Bestimmungen zur Erleichterung der Legitima-
tion können von der Direktion unter Zustimmung des Verwaltungsrathes be-
(Nr. 2503.) schlos-