178 Allgemeiner Teil.
gültig oder ungültig sein, nicht aber dem A. gegenüber das eine, dem B.
gegenüber das andere. Beständen zwei in letzterem Sinne ergangene Ent-
scheidungen nebeneinander, so bliebe es eine nach Lage des bestehenden Rechts
unlösbare Frage, welche von beiden der anderen vorginge. Ein solches Neben-
einander kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, und darum darf auch der
Richter nicht einen Weg einschlagen, auf dem dasselbe unvermeidlich werden
kann. Die gegenteiligen Ausführungen der Revisionsschrift treffen nicht den
Kern, wenn darin gerügt wird, daß es an einer wesentlichen Voraussetzung der
eigentlichen exceptio rei judicatae — an der Identität der Parteien — hier
fehle. Soll der entscheidende Grund überhaupt unter den formalen Gesichts-
punkt der res judicata gebracht werden, so geht jeder anderen Erwägung die
vor, daß es sich bei dem Rechte, welches dem Gewählten aus der Wahl er-
wächst, um eine Art Statusrecht handelt, über welches nur mit der Wirkung
inter omnes entschieden werden kann.“ (OVG. 26 S. 122).
VII. Die Rechtsmittel überhaupt.
Die ordentlichen Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren sind
— wie im Zivilprozeß — Berufung, Revision und sofortige
Beschwerde. Dazu tritt als außerordentliches Rechtsmittel die
Wiederaufnahme des Verfahrens, welche der Nichtigkeits= und
Restitutionsklage des Zivilprozesses entspricht.
Für die ordentlichen Rechtsmittel gelten folgende allgemeinen
Grundsätze:
a) Jedes Rechtsmittel hat zur Voraussetzung, daß der Rechts-
mittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (OV.
54 S. 308).
b) Die Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren können —
anders wie im Zivilprozeß — auch vor der Zustellung des Urteils
eingelegt werden; wenn auch die Rechtsmittelfrist nach §52 LV.
erst mit der Zustellung des Urteils beginnt, so fehlt es doch an
einer ausdrücklichen Vorschrift darüber, daß ein Rechtsmittel nicht
vorher eingelegt werden kann (O. 6 S. 383 ff.).
c) Ein Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln ist zulässig;
er ist dem Gericht gegenüber abzugeben und unwiderruflich;
das Verwaltungsstreitverfahren ist damit beendet und das Urteil
rechtskräftig (O. 8 S. 385).
d) Die Rechtsmittel können zurückgenommen werden. Die
Zurücknahme geschieht in derselben Form wie die Einlegung, also durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht. Eine Annahme-
erklärung des Gegners ist nicht erforderlich. Die Zurücknahme ist
unwiderruflich; die eingelegte Berufung bzw. Revision erledigt sich
von selbst, das Urteil wird rechtskräftig (OVG. 6 S. 389fff.).
e) Die Bezeichnung des Rechtsmittels ist unerheblich:
„Überall da, wo gegen einen Rechtsnachteil ausschließlich nur auf
einem Wege Abhülfe gesucht werden kann, und der Beteiligte soviel zum