Verhütung des Feuers. 261
Paraaraphen näher bestimmten allgemeinen Vorsichtsmaßregeln aufbewahrt werden.
gabensung des Aufbewahrungsortes ist bei der Orts-Polizeibehörde auf die
geit, bis wohin der Transport fortgesetzt werden kann, nachzusuchen. (8 18
¾. . O.) ,„
§ 54. Es darf kein Fuhrmann, welcher Pulver geladen hat, vor einer
Schmiede halten bleiben, um etwa ein Pferd beschlagen oder einen Nagel anziehen
zu lassen. Z„
naak dergleichen nothwendig, so muß der Wagen außerhalb des Ortes in gehöriger
Entfernung halten bleiben und das Pferd ausgespannt und zur Schmiede
geführt werden. (8 19 a. a. O.)
§ 55. Kein mit Pulver beladener Wagen darf auf dem Transporte
vor einer Schenke, Schmiede oder einem anderen Hause
halten bleiben. Alles Anhalten ohne Ausspannung darf nur bei einer Entfernung
von mindestens 300 Schritten vom nächsten Gebäude stattfinden.
Ist es nothwendig, ein Pferd beschlagen oder den Beschlag anziehen zu lassen,
so darf dies nicht am Wagen geschehen, vielmehr muß letzterer wenigstens 300 Schritte
abwärts von der Straße und von Gebäulichkeiten aufgefahren, das Pferd abgespannt
und zur Schmiede geführt werden. Eine gleich weite Entfernung abwärts von
der Straße und von der nächsten Gebäulichkeit bleibt zu beachten, wenn anders
als zur bloßen Tränkung oder bloßen Heu- und Brodfütterung der Pferde, oder
mit Ausspannung angehalten wird. In allen Fällen muß ein Wächter bei dem
Wagen bestellt werden, dessen Weisungen zur Verhütung von Unglücksfällen Jedermann
Folge zu leisten hat.
Gelangt der Pulvertransport in die Nähe des Nachtquartiers, so ist die betreffende
Orts-Polizeibehörde — welche sich in Festungen, Kriegsplätzen 2c. 2c. mit
dem Militärkommandanten deshalb zu benehmen hat — um Anweisung des Platzes
zur Aufstellung für die Nacht anzugehen. Die Pulverwagen mit mehr als
5 Centner Pulver dürfen unter Aufsicht des Wächters in Entfernung von wenigstens
500 Schritten von Gebäuden über Nacht auf der Landstraße verbleiben, sofern
nicht wegen besonderer Umstände Seitens der Orts-Polizeibehörde ein Abfahren von
der Straße für unerläßlich erachtet und angeordnet wird. Bei einer Befrachtung
von 5 Centnern und darunter genügt die Entfernung von 200 Schritt. Mehrere
Wagen müssen wenigstens 20 Schritte von einander aufgestellt und je nach Bedürfniß
unter oben erwähnte Bewachung gestellt werden. (8 20 a. a. O. und
Verordn. vom 25. Juni 1855.)
§ 56. Wenn Pulverwagen mehr als 1 Centner geladen haben, so ist jedem
derselben außer dem Fuhrmann eine zweite Person beizugeben, welche wenigstens
25 Schritte vor dem Wagen vorausgehen und alle demselben begegnenden Personen
zur Beseitigung brennender Tabakspfeifen und Cigarren, sowie sonst zur Vorsicht
aufzufordern hat. (§ 21 d. Verordn. vom 16. Oktober 1854.)
bb. Wassertransport.
§ 57. Den Einladeplatz kann der Schiffer wählen; derselbe muß jedoch
womöglich 1000 Schritt von bewohnten Gebäuden entfernt und so beschaffen sein,
dab die Wassertiefe gestattet, die Kähne möglichst nahe ans Ufer zu stellen, daß
das Einladen bequem erfolgen kann und nahe am Ufer hinreichender Raum zum
Aufstellen des vorschriftsmäßig verpackten Pulvers ist. (§ 22 a. a. O.)
§ 58. Beim Verladen der Kähne und Schiffe ist den Pulvertonnen durch
Unter= und Widerlagen eine feste Lage zu geben. Mehr als 5 Lagen Pulvertonnen
dürfen nicht über einander gelegt werden.