thumbs : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Verhütung  des  Feuers.  261

Paraaraphen  näher  bestimmten  allgemeinen  Vorsichtsmaßregeln  aufbewahrt  werden.
gabensung  des  Aufbewahrungsortes  ist  bei  der  Orts-Polizeibehörde  auf  die
geit,  bis  wohin  der  Transport  fortgesetzt  werden  kann,  nachzusuchen.  (8  18
¾.  .  O.)  ,„

§  54.  Es  darf  kein  Fuhrmann,  welcher  Pulver  geladen  hat,  vor  einer
Schmiede  halten  bleiben,  um  etwa  ein  Pferd  beschlagen  oder  einen  Nagel  anziehen
zu  lassen.  Z„
naak  dergleichen  nothwendig,  so  muß  der  Wagen  außerhalb  des  Ortes  in  gehöriger
  Entfernung  halten  bleiben  und  das  Pferd  ausgespannt  und  zur  Schmiede
geführt  werden.  (8  19  a.  a.  O.)

§  55.  Kein  mit  Pulver  beladener  Wagen  darf  auf  dem  Transporte
  vor  einer  Schenke,  Schmiede  oder  einem  anderen  Hause
halten  bleiben.  Alles  Anhalten  ohne  Ausspannung  darf  nur  bei  einer  Entfernung
  von  mindestens  300  Schritten  vom  nächsten  Gebäude  stattfinden.

Ist  es  nothwendig,  ein  Pferd  beschlagen  oder  den  Beschlag  anziehen  zu  lassen,
so  darf  dies  nicht  am  Wagen  geschehen,  vielmehr  muß  letzterer  wenigstens  300  Schritte
abwärts  von  der  Straße  und  von  Gebäulichkeiten  aufgefahren,  das  Pferd  abgespannt
und  zur  Schmiede  geführt  werden.  Eine  gleich  weite  Entfernung  abwärts  von
der  Straße  und  von  der  nächsten  Gebäulichkeit  bleibt  zu  beachten,  wenn  anders
als  zur  bloßen  Tränkung  oder  bloßen  Heu-  und  Brodfütterung  der  Pferde,  oder
mit  Ausspannung  angehalten  wird.  In  allen  Fällen  muß  ein  Wächter  bei  dem
Wagen  bestellt  werden,  dessen  Weisungen  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  Jedermann
  Folge  zu  leisten  hat.

Gelangt  der  Pulvertransport  in  die  Nähe  des  Nachtquartiers,  so  ist  die  betreffende
  Orts-Polizeibehörde  —  welche  sich  in  Festungen,  Kriegsplätzen  2c.  2c.  mit
dem  Militärkommandanten  deshalb  zu  benehmen  hat  —  um  Anweisung  des  Platzes
zur  Aufstellung  für  die  Nacht  anzugehen.  Die  Pulverwagen  mit  mehr  als
5  Centner  Pulver  dürfen  unter  Aufsicht  des  Wächters  in  Entfernung  von  wenigstens
500  Schritten  von  Gebäuden  über  Nacht  auf  der  Landstraße  verbleiben,  sofern
nicht  wegen  besonderer  Umstände  Seitens  der  Orts-Polizeibehörde  ein  Abfahren  von
der  Straße  für  unerläßlich  erachtet  und  angeordnet  wird.  Bei  einer  Befrachtung
von  5  Centnern  und  darunter  genügt  die  Entfernung  von  200  Schritt.  Mehrere
Wagen  müssen  wenigstens  20  Schritte  von  einander  aufgestellt  und  je  nach  Bedürfniß
  unter  oben  erwähnte  Bewachung  gestellt  werden.  (8  20  a.  a.  O.  und
Verordn.  vom  25.  Juni  1855.)

§  56.  Wenn  Pulverwagen  mehr  als  1  Centner  geladen  haben,  so  ist  jedem
derselben  außer  dem  Fuhrmann  eine  zweite  Person  beizugeben,  welche  wenigstens
25  Schritte  vor  dem  Wagen  vorausgehen  und  alle  demselben  begegnenden  Personen
zur  Beseitigung  brennender  Tabakspfeifen  und  Cigarren,  sowie  sonst  zur  Vorsicht
aufzufordern  hat.  (§  21  d.  Verordn.  vom  16.  Oktober  1854.)

bb.  Wassertransport.

§  57.  Den  Einladeplatz  kann  der  Schiffer  wählen;  derselbe  muß  jedoch
womöglich  1000  Schritt  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt  und  so  beschaffen  sein,
dab  die  Wassertiefe  gestattet,  die  Kähne  möglichst  nahe  ans  Ufer  zu  stellen,  daß
das  Einladen  bequem  erfolgen  kann  und  nahe  am  Ufer  hinreichender  Raum  zum
Aufstellen  des  vorschriftsmäßig  verpackten  Pulvers  ist.  (§  22  a.  a.  O.)

§  58.  Beim  Verladen  der  Kähne  und  Schiffe  ist  den  Pulvertonnen  durch

Unter=  und  Widerlagen  eine  feste  Lage  zu  geben.  Mehr  als  5  Lagen  Pulvertonnen
dürfen  nicht  über  einander  gelegt  werden.