Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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60) den zum Amte Eschershausen gehörigen Ortschaften Bisperode, Bessingen 
und Harderode, 
7) den zum Amte Lutter am Barenberge gehörigen Ortschaften Volkersheim 
und Schlewecke mit dem Gute Nienhagen, 
8) den Ortschaften Duttenstedt, Essinghausen, Meerdorf und dem Herzoglich 
Braunschweigschen Antheile an Wolrors, im Amte Bechelde, 
9) —— zur Rast bei Oelber am weißen Wege, im Amte 
alder, 
dem Steuervereine in Beziehung auf Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-= 
Abgaben, sowie Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von inländischem Brannt- 
wein und Bier bei. 
Die in Folge des Anschlusses dieser Gebietstheile an den Steuerverein 
zu ziehenden Gränzen zwischen dem Zoll= und Steuervereinsgebiete sollen, den 
Bedürfnissen der Abgabenkontrolle und des Verkehrs entsprechend, durch bei- 
derseits zu ernennende Kommissarien festgestellt werden. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Hoheit der Herzog von Braun- 
schweig in den gedachten Landestheilen, mit Aufhebung der gegenwärtig in den- 
selben uber Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Ver- 
waltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, imgleichen der bisherigen Brannt- 
wein= und Braumalzsteuer, die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben, sowie der Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von 
Branntwein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden des- 
fallsigen Königlich Hannoverschen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonsti- 
gen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erfor- 
derlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen 
aber, nach denen die Unterthanen oder Stenerpfli ligen sich zu richten haben, 
durch die Herzogliche Zoll= und Steuerdirektion zu Braunschweig zur öffentlichen 
Kenmniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Han- 
nover bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uelereiastememun we- 
gen auch in den fraglichen Braunschweigschen Landestheilen zur Ausführung 
*— müßten, bedurfen der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigschen 
egierung. 
Ssne Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände= 
rungen in dem Königreiche Hannover allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs= Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Gränzen zwischen den in 
ede stehenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen und dem Gebiete 
des Steuervereins auf, und es können alle Gegensiände des freien Verkehrs 
aus jenen Landestheilen frei und unbeschwert in das Scteuervereinsgebiet, und 
um-
	        
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