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Tinctura Lobeleen . .. Guitae triginta,
Tinctura Nicotianea . . . . . ·.......... Guttac triginta.
Tinctura Opii croannn . . . . . . . . . .. Guttac triginta.
Tinclura Opii siml Guttae triginta.
Tinctura Stramolfmm. Gmte quindecim.
Veratrium . .. . . . .. . . .... . .. ............ .. .. . . . . . . . . Grani quadrans.
Zincum chloratum . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . ... . .. . . . .. Grani quadrans.
(Nr. 2775.) Allerhoͤchste Order vom 16. November 1846., die Kompetenzverhaͤltnisse zwischen
dem Tribunal des Königreichs Preußen und den beiden Ober-Landesgerich-
ten zu Marienwerder und Insterburg betreffend.
D. Verordnung vom 21. Juli d. J. über das Verfahren in Civilprozessen
(Gesetzsammlung Nr. 22. Seite 291.) macht eine Abänderung der durch den
Befehl vom 22. Dezember 1838. (Gesetzsammlung für 1839. Seite 26.) be-
siummten Kompetenzverhältnisse zwischen dem Tribunal des Königreichs Preußen
und den beiden Ober-Landesgerichten zu Marienwerder und Insterburg noth-
wendig. Demzufolge verordne Ich, daß den Ober-Landesgerichten zu Manen-
werder und Insierburg vom 1. Dezember d. J. ab die Entscheidung in zwei-
ter Inflanz zustehen soll:
1) in allen den Prozeßsachen, welche im F. 13. der Verordnung über das
Verfahren in Civilprozessen vom 21. Juli d. J. unter Nr. 1 bis 8.
aufgeführt sind, und
2) in allen Untergerichts-Cirilsachen, mit Ausnahme derjenigen, welche sich
dem Objekte nach zur V. Kolonne der Allgemeinen Gebührentare
eignen.
Ich überlasse Ihnen, wegen Ausführung dieser Bestimmungen, welche an die
Stelle der Vorschriften unter C. Nr. 7 bis 11. des Befehls vom 22. Dezem-
ber 1838. treten und durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen sind, das
Erforderliche zu verfügen.
Sanssouci, den 16. November 18460.
Friedrich Wilhelm.
An den Staaks= und Justizminister Uhden.
(Nr. 2774—2777.) (Nr. 2770.)