Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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zum Belaufe von 1000 Rthlr. bei der Gesellschaftskasse deponiren, welche ihm 
nach seinem Austritte aus dem Direktorio zurückgegeben werden. 
g. 57. 
Vorsitzender. 
Der Ausschuß wählt alljährlich einen Vorsitzenden und für denselben 
einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Oirektorül sind alljährlich öffentlich 
namhaft zu machen. 
K. 58. 
Befugnisse und Verpflichtungen. 
Das Direktorium ist die ausführende Behbrde der Gesellschaft. Es ist 
als solche berufen, alle Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maaßgabe des 
Statuts zu verwalten. Insbesondere hat es die derselben gehbrigen Gelder 
einzunehmen, aufzubewahren und darüber zum Besten der Gesellschaft zu ver- 
fügen. Müßige Kassenbestände kann es auch durch Ausleihen geten hinrei- 
chende Pfandsicherheit, durch Ankauf von eigenen Bahnaktien, sobald dieselben 
ausgegeben sind (G. 16.) oder bei der Bank zinsbar belegen. 
Der Ausschuß entwirft ein Reglement und kontrollirt dessen Befolgung, 
wonach das Direktorium bei zinsbarer Belegung der Kassenbestände zu ver- 
fahren hat. 
Es hat ferner die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen 
Grundstücke im Namen der Gesellschaft zu erwerben und für die Erbauung 
der Eisenbahn nach dem vom Ausschusse genehmigten Plane, sowie für die Er- 
richtung, Anschaffung und Unterhaltung aller dazu nöthigen Gebäude, Uten- 
silien und Werksiätten, ingleichen für den Transportbetrieb auf der Bahn, zu 
sorgen. 
. 59. 
Sbezialoollmacht. 
Nach außen wird die Gesellschaft durch das Direktorium vertreten. Es 
hat daher alle Verhandlungen mit Behbrden zu besorgen und ist befugt, im 
Namen der Gesellschaft Verträge jeder Art, insbesondere auch Vergleiche mit 
dritten Personen, abzuschließen, Rechte der Gesellschaft zu zediren, darauf Ver- 
zicht zu leisten, Quittungen oder Löschungskonsense zu ertheilen, Prozesse zu 
führen, die Entscheidung von Streitigkeiten schiedsrichterlichen Aussprüchen zu 
unterwerfen, Eide zu erlassen, für geschworen anzunehmen oder Namens der 
Gesellschaft zu leisten und die Ausübung dieser Befugnisse anderen Personen 
zu übertragen. 
Alles, was das Direktorium auf eine an sich rechtsgültige Weise mit 
Fiahn, Personen Namens der Gesellschaft verhandelt, ist für dieselbe ver- 
indlich. 
Den Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der ihm statutenmäßig 
zusiehenden Befugnisse handele, ist dasselbe gegen dritte Personen und Behör- 
den führen niemals verpflichtet. Oasselbe verbindet durch seine Handlungen 
die Gesellschaft gegen Dritte unbedingt, so daß es nicht darauf ankommt, 
welche Beschränkungen ihm durch das Statut oder sonst gestellt sein möchten. 
Seine
	        
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