Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Sachen,  die  ohne  Nachtheil  fuͤr  die  Verwaltung  nicht  bis  zu  einer  Zusammenkunft
  des  Direktorii  aufgeschoben  werden  duͤrfen.

In  Fällen  der  letzteren  Art  ist  jedoch  das  Direktorium  nachtraͤglich  von
der  getroffenen  Verfügung  in  Kenntniß  zu  setzen,  und  kann  es  dieselbe  dann
abändern.  66  -

H..

Form  der  Erlasse  und  Ausfertigungen.

Alle  Erlasse  und  Ausfertigungen  des  Direktorii  werden  von  dem  Vorsitzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  unterzeichnet.

g.  67.
Verantwortlichkeit.

Die  Direktoren  sind  der  Gesellschaft  nur  fuͤr  solche  Beschluͤsse  und  Handlungen,
  welche  dem  Statut  zuwiderlaufen,  sowie  fuͤr  boͤsen  Willen  oder  grobe
Nachlaͤssigkeit  verantwortlich.  In  einem  solchen  Falle  haften  alle  Direktoren,
die  an  dem  Beschlusse  oder  der  Handlung  Theil  genommen  und  nicht  ihren

Widerspruch  erklärt  haben,  solidarisch.  Für  eigenmächtige  Handlungen  eines
einzelnen  Direktors  haftet  dieser  allein.

S.  68.

Remuneration  der  Direktoren.
Den  Mitgliedern  des  Direktorii  wird  für  ihre  Mühwaltung  eine  angemessene
  jährliche  Vergütung  vom  Ausschusse  ausgesetzt.

IV.  Beamte  der  Gesellschaft.

H.  69.

Anstellung  derselben.
Die  Beamten  der  Gesellschaft  werden  mit  den  aus  F.  70.  sich  ergebenden
  Maaßgaben  vom  Direklorio,  unter  den  von  demselben  festzusetzenden  Bedingungen
  angestellt  und  entlassen,  jedoch  ist  zu  Anstellungen  auf  Lebenszeit
und  zu  kontraktlichen  Zusicherungen  von  Austrittsemschädigungen  die  Genehmigung
  des  Ausschusses  unbedingt  erforderlich.
S.  70.
Zu  der  Wahl
a)  des  Ober-Ingenieurs,  welcher  die  technische  Leitung  des  Baues  und  die
technische  Aufsicht  über  die  Bahn  und  den  Betrieb  auf  derselben  und
deslent  en  Technikers,  welcher  den  Bau  der  Brücke  bei  Wittenberge  zu
eiten  hat,
5)  des  ersten  Administratiobeamten  (Bevollmächtigten),
J00)  ves  —23“  der  die  Kassen-,  Buch=  und  Rechnungsführung  zu  beorgen
  hat.
d)  des  Syndikus,
muß  das  Direktorium  die  Bestätigung  des  Ausschusses  einholen,  in  sofern  nicht
die  Bestimmung  im  F§.  52.  überhaupt  ein  anderes  Verfahren  erforderlich  macht
§.  71