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Sachen, die ohne Nachtheil fuͤr die Verwaltung nicht bis zu einer Zusammenkunft
des Direktorii aufgeschoben werden duͤrfen.
In Fällen der letzteren Art ist jedoch das Direktorium nachtraͤglich von
der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu setzen, und kann es dieselbe dann
abändern. 66 -
H..
Form der Erlasse und Ausfertigungen.
Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktorii werden von dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
g. 67.
Verantwortlichkeit.
Die Direktoren sind der Gesellschaft nur fuͤr solche Beschluͤsse und Handlungen,
welche dem Statut zuwiderlaufen, sowie fuͤr boͤsen Willen oder grobe
Nachlaͤssigkeit verantwortlich. In einem solchen Falle haften alle Direktoren,
die an dem Beschlusse oder der Handlung Theil genommen und nicht ihren
Widerspruch erklärt haben, solidarisch. Für eigenmächtige Handlungen eines
einzelnen Direktors haftet dieser allein.
S. 68.
Remuneration der Direktoren.
Den Mitgliedern des Direktorii wird für ihre Mühwaltung eine angemessene
jährliche Vergütung vom Ausschusse ausgesetzt.
IV. Beamte der Gesellschaft.
H. 69.
Anstellung derselben.
Die Beamten der Gesellschaft werden mit den aus F. 70. sich ergebenden
Maaßgaben vom Direklorio, unter den von demselben festzusetzenden Bedingungen
angestellt und entlassen, jedoch ist zu Anstellungen auf Lebenszeit
und zu kontraktlichen Zusicherungen von Austrittsemschädigungen die Genehmigung
des Ausschusses unbedingt erforderlich.
S. 70.
Zu der Wahl
a) des Ober-Ingenieurs, welcher die technische Leitung des Baues und die
technische Aufsicht über die Bahn und den Betrieb auf derselben und
deslent en Technikers, welcher den Bau der Brücke bei Wittenberge zu
eiten hat,
5) des ersten Administratiobeamten (Bevollmächtigten),
J00) ves —23“ der die Kassen-, Buch= und Rechnungsführung zu beorgen
hat.
d) des Syndikus,
muß das Direktorium die Bestätigung des Ausschusses einholen, in sofern nicht
die Bestimmung im F§. 52. überhaupt ein anderes Verfahren erforderlich macht
§. 71