Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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daß sie die Obliegenheiten des ihnen uͤbertragenen Richteramtes mit 
Gewissenhaftigkeit und Unpartheilichkeit, den Gesetzen gemaͤß, erfuͤllen 
wollen. 
Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehoͤrigen 
Mitglicder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen 
Auditeur oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter 
liegt ob, über die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen und 
durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat 
derselbe nicht. 
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Prokokolls ein von dem 
Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender 
Beamter der Civilverwaltung zugezogen. 
S. 13. 
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestim- 
mungen: 
1) das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit kann vom 
Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausge- 
schlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls 
für angemessen erachtet. 
2) Der Beschuldigke kann sich eines Vertheidigers bedienen. 
3) Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten die dem- 
selben zur Last gelegte Thatsache vor. 
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklären; be- 
streitet er dieselbe, so wird durch Erhebung der Beweise der Tharbestand 
ermittelt. 
Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über die Resultate 
der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes und zuletzt dem Be- 
schuldigten und seinem Vertheidiger das Wort gestattet. 
Das Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Berathung des Gerichts 
nach Stimmenmehrheit gefaßt, und unmittelbar darauf dem Beschuldig- 
ten verkündigt. 
4) Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe oder auf Freisprechung 
oder Verweisung an den ordentlichen Nichter. 
Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Verweisung 
an den ordentlichen Richter findet Statt, wenn das Kriegsgericht sich für 
CD. 3122.) nicht
	        
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