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3) die Forstrügesachen,
4) die nach den Gesetzen von Einzelrichtern zu entscheidenden Polizei-
und peinlichen Vergehen,
5) Die Erlassung aller den Zivilgerichten in Strafsachen nach F. 20.
der Kriminalordnung obliegenden vorlaufigen Verfügungen, desglei-
chen die Funktion eines auf Antrag des Lcatcanwalne zu bestellen-
den Untersuchungsrichters,
60) die Aufnahme von Gesuchen jeder Art, welche Einzesessene des Be-
zirks in ihren Rechtsangelegenheiten zum Protokoll geben wollen,
desgleichen die Weiterbeförderung verselben an die kompetente Ge-
richtsbehörde,
7) die Aufnahme der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich
lehtwilliger Disposttionen,
8) alle Nachlaß-, Kuratel-, Vormundschafts= und Hypothekensachen ihres
Bezirks, welche das Kreisgericht nicht nach Maaßgabe des Geschäfts-
regulatios (G. 20.) als zur kollegialischen Bearbeitung geeignet, vor
sich zu ziehen beschließt,
9) die Erledigung von Aufträgen jeder Art, welche das Kreisgericht oder
das Appellationsgericht des Departements ertheilt.
g. 23.
Das Institut der Kreis-Justizraͤthe wird aufgehoben. Ein Anspruch auf
Entschaͤdigung steht den betheiligten Beamten nicht zu.
2. Appellationsgerichte.
S. 24.
Von den gegenwaͤrtig in der Monarchie, ausschließlich des Appellations-
erichtshofes zu Coͤln, vorhandenen 24 Königlichen Obergerichten werden 1) das
ber-Appellationsgericht zu Posen, 2) das Tribunal zu Königsberg, 3) das
Hofgericht nebst dem Konsistorium zu Greifswald aufgehoben. Die übrigen
21 Ober-Gerichtsbehörden, nämlich: das Kammergericht und die Ober-Landes-
erichte zu Insterburg, Königsberg, Marienwerder, Bromberg, Posen, Stettin,
öslin, das Ober-Appellationsgericht zu Greifswald und die Ober-Landesge-
richte zu Frankfurt, Breslau, Glogau, Ratibor, Naumburg, Halberstadt, Mag-
deburg, Münster, Hamm, Paderborn und Arnsberg, sowie der Justiqsenat zu
Ehrenbreitstein, bleiben, unter Vorbehalt weiterer Bestimmung über dieselben
durch eine besondere Verordnung, bestehen.
g. 25.
Diese Ober-Gerichtsbehörden erhalten, mit Ausnahme des Justizsenats zu
Ehrenbreitstein, die Bezeichnung „Appellationsgerichte“. Sie theilen sich nach
Bedürfniß in Senate und sollen aus einem (Ersten) Präsidenten, einem oder
mehreren Senatspräsidenten oder Abtheilungsdirigenten und der erforderlichen
Anzahl von Räthen bestehen. Assessoren können bei denselben nur wew
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