Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Bloße  Dienstvergehen.


Dit  iiplinar·

—  272  —

schärfung  einer  Geldbuße  des  gemeinen  Strafrechtes  die  Dienstentlassung  angedroht
  ist.

g.  4.

Die  Bestimmung  des  F.  333.  Allg.  Landrechts  Theil  II.  Titel  20.  ist
nicht  anwendbar,  wenn  nicht  die  Verletzung  der  Amtspflicht  von  dem  Beamten
in  der  Absicht  verübt  worden  ist,  sich  oder  Anderen  Vortheil  zu  verschaffen,
oder  dem  Staate  oder  Anderen  Nachtheil  zuzufügen.

5.  5.

Bloße  Dienstvergehen,  wegen  welcher  nur  ein  Dieziplinarverfahren
und  eine  Bestrafung  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  statt  findet,
sind  die  nachstehenden  Verletzungen  der  Amtspflicht:

1)  diejenigen,  welche  in  den  bisherigen  Gesetzen  blos  mit  Warnung,  Verweis,
  Versetzung,  Suspension,  Dienstentlassung  (Verlust  des  Amtes,
Dienstentsetzung,  Amtsentsetzung,  Kassation)  bedroht  sind,  oder  wo  zugleich
  oder  ausschließlich  eine  Geldbuße  anderer  als  der  im  §.  Z.  be-Fichneten
  Art  angedroht  ist;

2)  diejenigen,  welche  in  den  bisherigen  Gesetzen  mit  Degradation  bedroht
H  auch  wenn  zugleich  mit  derselben  irgend  eine  andere  Strafe  angeroht

  ist;

3)  diejenigen,  welchen  nur  Unwissenheit  oder  Fahrlässigkeit  (Irrthum,  Versehen,
  Unvorsschtigkeit,  Nachlässigkeit,  Uebereilung)  zum  Grunde  liegt;

4)  die  Entfernung  ohne  Urlaub  oder  die  Ueberschreitung  des  Urlaubs;

5)  alle  anderen  Verletzungen  der  Amtspflicht,  welche  nicht  in  den  Strafgesetzen
  vorgesehen  sind.

g.  6.
Spricht  das  Gesetz  bei  bloßen  Dienstvergehen  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung
  oder  zum  Schadensersatz,  oder  eine  sonstige  civilrechtliche  Verpflichtung
  aus,  so  gehört  die  Klage  der  Betheiligten  vor  das  Civilgericht.

K.  7.

Die  von  einem  Beamten  im  Amte  verübten  Beleidigungen  oder  Thatlichkeiten
  werden  mit  den  auf  diese  Vergehen  gesetzten  Geld=  oder  Freiheits-=strafen
  auf  Grund  des  gerichtlichen  Verfahrens  belegt.  Darüber,  ob  gegen
den  Beamten  außerdem  eine  Disziplinarstrafe  zu  vrhangen  sei,  wird  —
im  Disziplinarwege  entschieden.

Dastebe.  gilt,  wenn  Polizeibeamte  die  Uebertretung  der  Polizeigesetze
dulden  und  sie  nicht  zur  gehörigen  Ahndung  anzeigen.

g.  8.
Das  Disziplinarverfahren  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die

1  —  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bilder,  ein  gemeines  Verfahren

  weten
  der
—

hassachen.

brechen  oder  Vergehen,  eine  lüebertreiung  oder  ein  Amtsverbrechen  (G.  3.)  darstellt,
  daß  wegen  derselben  eine  gerichtliche  Verfolgung  eingeleitet,  eine  Freispre-