Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K. 93. 
Dem Deichamt sind die Ansprüche der Grundbesitzer auf Entschädigung 
für die zur Verlegung und Erhaltung der Deiche entnommenen Materialien 
vorzulegen. 
. 94. 
Das Deichamt prüft die ihm vorzulegenden Etats-Entwürfe und ertheilt 
dem Etat die erforderliche Genehmigung. 
g. 95. 
Das Deichamt prüft die ihm werhlehenden Jahresrechnungen der Deich- 
kasse und die Verhandlungen der Vorabnahme und ertheilt dem Deichremmei- 
ster die erforderliche Decharge. 
K. 96. 
Die Deichschöppen, der Dammmeister und die etwa sonst erforderlichen 
Unterbeamten des Verbandes werden von dem gesammten Deichamte durch ab- 
solute Stimmenmehrheit gewählt. 
S. 97. 
Die die Deichgenossen vertretenden Mitglieder des Deichamts können 
unter Genehmigung der Landespolizei-Behörde auch dem Deichdirektor und dem 
Deichinspektor persönlich Zulagen und Gratifikationen bewilligen. 
K. 98. 
Das Deichamt ist berechtigt, von dem Gange der technischen Deichver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, über einzelne Punkte Aufklärung zu verlangen 
und seine Bemerkungen und Erinnerungen der Landespolizei-Behbrde zur Ent- 
scheidung vorzutragen. 
### Mitglieder des Deichamtes sind berechtigk, den halbjährigen Deich- 
graben-Schauen beizuwohnen, und das Deichamt hat aus der Zahl der Ab- 
geordneten der Deichgenossen ein Mitglied zu ernennen, welches den Schauen 
beizuwohnen vexpflichtet ist. 
K. 99. 
Das Deichamt ist innerhalb der Schranken des Gesetzes berechtigt, auch 
in andern vorstehend nicht genannten Fällen den Deichverband durch seine Be- 
schlüsse zu verpflichten. 
46 darf namentlich Grundstücke erwerben und verdußern, Verträge 
schließen, Klagen anstellen und sich auf dieselben einlassen, Prozesse fortsetzen, 
aufgeben oder durch Vergleiche beseitigen. 
g. 100. 
Ueber alle Verhandlungen der Deichamts-Versammlung ist ein fortlau- 
fendes Protokoll zu führen und der Landespolizei-Behörde abschriftlich einzu- 
reichen. 
Sech-
	        
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