Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3197.) Gesetz wegen Aufhebung der Klassensteuer -Befreiungen. Vom 7. Dezember 
1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gorctes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
S. 1. 
Die nach dem Klassensteuergesetze vom 30. Mai 1820. und den damit im Zu- 
sammenhange stehendon spateren Verordnungen für die ehemals Reichsunmittel- 
baren, für Geistliche und Schullehrer, für Offiziere des stehenden Heeres und 
der Landwehr und für Militairbeamte, sofern dieselben nicht modil gemacht 
sind, sowie endlich für die Hebeammen eingeführten Befreiungen von 
der Klassensteuer, werden hierdurch aufgehoben und die bisher befreiten Per- 
sonen vom 1. Januar 1850. ab nach den bestehenden Einschätzungs-Grund- 
sätzen zur Klassensteuer veranlagt. 
§. 2. 
Der Finanzminister ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Bellevue, den 7. Dezember 1849. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
  
(Nr. 3198.)
	        
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