Nro. 4. 1810 25
Königlich= Württembergisches
Stoots= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 27. Jan
Conseriptions= Verhältnisse der aufser der Ehe erzeugten einzigen Söhne.
Se. Königl. Majestär wollen als allgemeine Norm festgesezt haben, daß die ausser
der Ehe erzeugten Söhne, welche nicht legitimirt worden sind, ohne Unterschied, ob die
Mutter Vermögen habe, oder nicht, nie als einzige Söhne behandelt und folglich der in
der Conseriptions= Ordnung für einzige Söhne angeordneten Exemtion nicht theilhaftig werden
sollun. Stuttgare, den 13. Jan. r810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
Kdnigl. Veror dnung. Die Verlegung des Confirmations-Mkts betr. d. d. Ls. Jan. 1810.
Se. Königl. Majestät haben vermöge allerhöchster Resolnriom vom r4. d. Mon.
daß, da Allerhechst Diefelben die Verlegung des Confirma-###s#zeine
nrikdere Jahrszeit für zwrkmäsig erachten, dieser Akt künftig in allen
wbangelischem Kechea#e des Mosihreichs am ersten Sonntag im Menat Mai, und in den
Städten, wo jährlich zweimal confirmirt wird, statt des nachsken Sonntags vor dem Advene,
am lezten Sonntag im Monat September gehalten werden soll. Es wird daher diese
allerhöchste Verordnung sämrlichen evangelischen Geistlichen des Königreichs hiemit zur
Nachricht und Rachachtung eröffnet. Decret. Stuttg. im Königl. Ober-Consistorium, den
4# Jan. 1810 «
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Verordnung die Bestrafun der
koatholischen Geistlichen. #ueges Scortations-Vergehen betr. strafung
Da Se.
· Königl. Maj. vermög allerhöchster Resolution vom 20. Jan. verordnet
haben, daß künftig auch die katholischem Geistlichen, wolche sich pung#### Soortationis erwiesenermaße#
verfehit habem würden, ihres Dienstes verlustig, und zu fernerer Anstellung in
einem geistlichen. Amte für unfähig erklärt werden sollen; so wird diese allerhöchste Verordnung
hiemit zur allgemeinen. Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 2 1. Jam 1810.
Decret Kdn. Ows. Fin. Kammer, Dep. der indirecten Steuern
à5# t „d. d. 10. Jan. 1810.
treffen d die Vornahme des Umgelds-Abstichs auf Lichtmeß. ·
Den Ober-Umgeldern wird hiedurch aufgageben, den Umgelds- Abstich und die Abrech-