Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro.  4.  1810  25
Königlich=  Württembergisches
Stoots=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  27.  Jan

 

 

 

Conseriptions=  Verhältnisse  der  aufser  der  Ehe  erzeugten  einzigen  Söhne.

Se.  Königl.  Majestär  wollen  als  allgemeine  Norm  festgesezt  haben,  daß  die  ausser
  der  Ehe  erzeugten  Söhne,  welche  nicht  legitimirt  worden  sind,  ohne  Unterschied,  ob  die
Mutter  Vermögen  habe,  oder  nicht,  nie  als  einzige  Söhne  behandelt  und  folglich  der  in
der  Conseriptions=  Ordnung  für  einzige  Söhne  angeordneten  Exemtion  nicht  theilhaftig  werden
  sollun.  Stuttgare,  den  13.  Jan.  r810.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.

Kdnigl.  Veror  dnung.  Die  Verlegung  des  Confirmations-Mkts  betr.  d.  d.  Ls.  Jan.  1810.

Se.  Königl.  Majestät  haben  vermöge  allerhöchster  Resolnriom  vom  r4.  d.  Mon.
daß,  da  Allerhechst  Diefelben  die  Verlegung  des  Confirma-###s#zeine
  nrikdere  Jahrszeit  für  zwrkmäsig  erachten,  dieser  Akt  künftig  in  allen
wbangelischem  Kechea#e  des  Mosihreichs  am  ersten  Sonntag  im  Menat  Mai,  und  in  den
Städten,  wo  jährlich  zweimal  confirmirt  wird,  statt  des  nachsken  Sonntags  vor  dem  Advene,
  am  lezten  Sonntag  im  Monat  September  gehalten  werden  soll.  Es  wird  daher  diese
  allerhöchste  Verordnung  sämrlichen  evangelischen  Geistlichen  des  Königreichs  hiemit  zur

Nachricht  und  Rachachtung  eröffnet.  Decret.  Stuttg.  im  Königl.  Ober-Consistorium,  den
4#  Jan.  1810  «

Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten.  Verordnung  die  Bestrafun  der
koatholischen  Geistlichen.  #ueges  Scortations-Vergehen  betr.  strafung
Da  Se.

·  Königl.  Maj.  vermög  allerhöchster  Resolution  vom  20.  Jan.  verordnet
haben,  daß  künftig  auch  die  katholischem  Geistlichen,  wolche  sich  pung####  Soortationis  erwiesenermaße#
  verfehit  habem  würden,  ihres  Dienstes  verlustig,  und  zu  fernerer  Anstellung  in
einem  geistlichen.  Amte  für  unfähig  erklärt  werden  sollen;  so  wird  diese  allerhöchste  Verordnung
  hiemit  zur  allgemeinen.  Kenntniß  gebracht.  Stuttgart,  den  2  1.  Jam  1810.

Decret  Kdn.  Ows.  Fin.  Kammer,  Dep.  der  indirecten  Steuern

à5#  t  „d.  d.  10.  Jan.  1810.
treffen  d  die  Vornahme  des  Umgelds-Abstichs  auf  Lichtmeß.  ·

Den  Ober-Umgeldern  wird  hiedurch  aufgageben,  den  Umgelds-  Abstich  und  die  Abrech-