Sachregister. 1849.
Waaren, (Forts.)
Thellnahme an der Wahl der Mitglleder eines Ge-
werberaths und deren Stellvertreter aus. (V. v.
9. Febr. 49. S. 7. Nr. 5.) 94. 95. — Forderungen
für dergleichen Waaren können weder eingeklagt, noch
durch Abrechnung oder sonst geltend gemacht werden,
vielmehr fallen solche der Arbeiter-Kranken-, Sterbe-,
Spar= oder ähnlichen Hülfskasse, in deren Ermangelung
aber der Ortsarmenkasse zu. (S. 55.) 105.
Wasfen, mit solchen darf Niemand in einer Versamm-
luug erscheinen, außer den im Dienste befindlichen Po-
lizeibeamten. (V. v. 29. Juni 49. §s. 7.) 222. —
Strafe für Ubertretung dieses Verbots, desgl. für den-
jenigen, der dazu auffordert oder in einer Versammlung
Wassen austheilt. (ebend. s. 18. u. 19.) 224. — wer
mit solchen oder mit sonst gefährlichen Werkzeugen ver-
sehen, sich des Angriffs oder des Widerstandes gegen
die bewaffnete Macht oder gegen Abgeordnete der Ci-
vil- oder Militairbehörde in offner Gewalt während
des erklärten Belagerungszustandes schuldig macht, wird
kriegsrechtlich mit dem Tode bestraft. (V. v. 10. Mai
49. §S. B.) 167. — zur Ausrüstung der Bürgerwehren
vom Staate verabreicht, deren Zurückgabe an letzteren.
(G. v. 24. Oktbr. 49. H. 2.) 402.
Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer,
Vorschriften für die Ausführung derselben. (V. v. 30.
Mai 49.) 205—241. — die dafür bestimmten Tage
sind von dem Minister des Innern festzusetzen. (ebend.
55. 17. u. W.) 208. 209. — die zur Ausführung der-
selben erforderlichen näheren Bestimmungen hat das
Staateministerium in einem zu erlassenden Reglement
zu treffen. (ebend. S. 32.) 210. — die Urwähler für
die zweite Kammer haben sich am 17. Jull 49. zur
Woahl der Wahlmänner zu versammeln. (V. v. 30.
Mai 49. Art. 1.) 212. — für die Kammern, am 22.
u. 29. Janr. 49. Ausseppung der Rechtegeschäfte, sowie
der Behörden und einzelnen Beamten, an diesen Ta-
gen, gleichwie an Sonn= und Festtagen. (A. E. v.
5. Jam. 49.) 48. — desgl. für die Wahlen der zwei-
ten Kammer am 17. Juli 49. (A. E. v. J. Juli 49.)
251. — der Abgeordneten zu dem Volkshause des deut-
schen Parlaments, deren Ausführung. (V. v. 20. Novbr.
49.) 419—430. — dieselben finden am 31. Janr. 1850.
Katt. (ebend. S. 38.) 429. — der Vorsteher, Mitglie-
der, Stellvertreter, Schriftführer und Boten der Ge-
werberäthe. (V. v. 9. Febr. 49. ös. 3—44. 19. 20.)
94—98. — deegl. der Mitglieder und deren Stellver-
t#eter, des Vorsttenden und vessen Stellvertreters, eines
Oerichtsschreibers und Gerichtsboten, für die Gewerbe-
gerichte. (V. v. 9. Febr. 49. ##b. 4—15,.) 144—415.
— flehe auch Kammers Gett.)
Drgang 1849.
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Waisen= Unterstünngskassen, deren Errichtung
für Innungsgenossen u. Fabrikarbeiter u. Aufbringung
der Beiträge zu solchen von leßtern. (V. v. 9. Febr.
49. Ss. 56—59.) 105. 106.
Waldan, Ort u. Gemeinde,
Nr. 18.
Waldenburg, Kreis, ssehe Handelskammern.
Wallfahrten, kirchliche, solche gehören nicht zu den-
jenigen öffentlichen Aufzügen, welche einer vorgängigen
Genehmigung oder einer Anzeige bedürfen. (V. v. 29.
Juni 49. s. 11.) 223.
Warburg, Stadt, siehe Eisenbahnen Nr. 5.
Warnung, als Ordnungsstrafe gegen richterliche Be-
amte, Disziplinarverfahren wegen solcher. (V. v. 10. Juli
49. 86. 18. 19.) 257. — desgl. gegen nicht richterliche
Beamte. (V. v. 11. Juli 49. I§s. 18. 20. 21.) 274. 275.
Wartegeld, vorschriftsmäßiges, einstweilige Versetzung
der nicht richterlichen Beamten in den Ruhestand mit
Gewährung eines solchen, unter Beachtung der Vor-
schriften der Verordnungen v. 14. Juni u. 24. Oktbr.
1848. (V. v. 14. Juli 49. §. 94. Nr. 2.) 289. 290.
— findet nur auf Beamte im ummittelbaren Staats-
denste Anwendung. (ebend. §S. 101.) 291.
Wartegeldempfänger, dieselben sollen bel Wileder-
besetzung erledigter Stellen, für welche sie sich eignen,
vorzugswelse berücksichtigt werden. (V. v. 11. Juli 49.
§S. 94. Nr. 2.) 290.
Wäsche, gebrauchte, in wie sern die polizeiliche Erlaub=
niß zu dem Handel mit solcher zu versagen ist. (V. v.
9. Febr. 49. S. 68.) 108. ,
Weber, jeder Art, Nachweis deren Besähigung zum Be-
triebe ihres Gewerbes vor bessen selbstständigem Beginn.
(V. v. 9. Febr. 49. S. 23.) 98. — Strafbestimmung
für Übertretung oder Umgehung dieser Borschrift. (ebeud.
. 74.) 109. -
Wechsel, in den Städten Elberfeld und Barmen
vom 10. bis 26. Mai 49. zahlbar, dercen vierzehntägige
Verlängerung dieser Zahlungszeit. (V. v. 17. Mai 49.)
175. — dieser Verordnung haben beide Kammern ihre
Genehmigung ertheilt. (Staatsminist.-Bekanntmachung
v. 6. Oktbr. 49.) 278. — siehe serner Wechselord-
nung.
Wechsel-Amortisation, dieselbe ist bei dem ordent-
lichen Gerichte des Zahlungeortes, und wo Handels-
gerichte besteen, bei diesen nachzusuchen. (Einführungs-
Ord. zur allgem. deutschen Wechsel-Ordn., v. ö. Janr.
49. §S. 2.) 49. — Verfahren bei solcher (ebend. §. 2.)
49. 50.
Wechselklagen, Gerichtestand fur solche. (Einfüh-
rungs-Orb. zur allgem. deulschen Wechselord., von 6.
Jonr. 49. S5. 5. und 6.) 50.
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