Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Sachregister. 1849. 
Waaren, (Forts.) 
Thellnahme an der Wahl der Mitglleder eines Ge- 
werberaths und deren Stellvertreter aus. (V. v. 
9. Febr. 49. S. 7. Nr. 5.) 94. 95. — Forderungen 
für dergleichen Waaren können weder eingeklagt, noch 
durch Abrechnung oder sonst geltend gemacht werden, 
vielmehr fallen solche der Arbeiter-Kranken-, Sterbe-, 
Spar= oder ähnlichen Hülfskasse, in deren Ermangelung 
aber der Ortsarmenkasse zu. (S. 55.) 105. 
Wasfen, mit solchen darf Niemand in einer Versamm- 
luug erscheinen, außer den im Dienste befindlichen Po- 
lizeibeamten. (V. v. 29. Juni 49. §s. 7.) 222. — 
Strafe für Ubertretung dieses Verbots, desgl. für den- 
jenigen, der dazu auffordert oder in einer Versammlung 
Wassen austheilt. (ebend. s. 18. u. 19.) 224. — wer 
mit solchen oder mit sonst gefährlichen Werkzeugen ver- 
sehen, sich des Angriffs oder des Widerstandes gegen 
die bewaffnete Macht oder gegen Abgeordnete der Ci- 
vil- oder Militairbehörde in offner Gewalt während 
des erklärten Belagerungszustandes schuldig macht, wird 
kriegsrechtlich mit dem Tode bestraft. (V. v. 10. Mai 
49. §S. B.) 167. — zur Ausrüstung der Bürgerwehren 
vom Staate verabreicht, deren Zurückgabe an letzteren. 
(G. v. 24. Oktbr. 49. H. 2.) 402. 
Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer, 
Vorschriften für die Ausführung derselben. (V. v. 30. 
Mai 49.) 205—241. — die dafür bestimmten Tage 
sind von dem Minister des Innern festzusetzen. (ebend. 
55. 17. u. W.) 208. 209. — die zur Ausführung der- 
selben erforderlichen näheren Bestimmungen hat das 
Staateministerium in einem zu erlassenden Reglement 
zu treffen. (ebend. S. 32.) 210. — die Urwähler für 
die zweite Kammer haben sich am 17. Jull 49. zur 
Woahl der Wahlmänner zu versammeln. (V. v. 30. 
Mai 49. Art. 1.) 212. — für die Kammern, am 22. 
u. 29. Janr. 49. Ausseppung der Rechtegeschäfte, sowie 
der Behörden und einzelnen Beamten, an diesen Ta- 
gen, gleichwie an Sonn= und Festtagen. (A. E. v. 
5. Jam. 49.) 48. — desgl. für die Wahlen der zwei- 
ten Kammer am 17. Juli 49. (A. E. v. J. Juli 49.) 
251. — der Abgeordneten zu dem Volkshause des deut- 
schen Parlaments, deren Ausführung. (V. v. 20. Novbr. 
49.) 419—430. — dieselben finden am 31. Janr. 1850. 
Katt. (ebend. S. 38.) 429. — der Vorsteher, Mitglie- 
der, Stellvertreter, Schriftführer und Boten der Ge- 
werberäthe. (V. v. 9. Febr. 49. ös. 3—44. 19. 20.) 
94—98. — deegl. der Mitglieder und deren Stellver- 
t#eter, des Vorsttenden und vessen Stellvertreters, eines 
Oerichtsschreibers und Gerichtsboten, für die Gewerbe- 
gerichte. (V. v. 9. Febr. 49. ##b. 4—15,.) 144—415. 
— flehe auch Kammers Gett.) 
Drgang 1849. 
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Waisen= Unterstünngskassen, deren Errichtung 
für Innungsgenossen u. Fabrikarbeiter u. Aufbringung 
der Beiträge zu solchen von leßtern. (V. v. 9. Febr. 
49. Ss. 56—59.) 105. 106. 
Waldan, Ort u. Gemeinde, 
Nr. 18. 
Waldenburg, Kreis, ssehe Handelskammern. 
Wallfahrten, kirchliche, solche gehören nicht zu den- 
jenigen öffentlichen Aufzügen, welche einer vorgängigen 
Genehmigung oder einer Anzeige bedürfen. (V. v. 29. 
Juni 49. s. 11.) 223. 
Warburg, Stadt, siehe Eisenbahnen Nr. 5. 
Warnung, als Ordnungsstrafe gegen richterliche Be- 
amte, Disziplinarverfahren wegen solcher. (V. v. 10. Juli 
49. 86. 18. 19.) 257. — desgl. gegen nicht richterliche 
Beamte. (V. v. 11. Juli 49. I§s. 18. 20. 21.) 274. 275. 
Wartegeld, vorschriftsmäßiges, einstweilige Versetzung 
der nicht richterlichen Beamten in den Ruhestand mit 
Gewährung eines solchen, unter Beachtung der Vor- 
schriften der Verordnungen v. 14. Juni u. 24. Oktbr. 
1848. (V. v. 14. Juli 49. §. 94. Nr. 2.) 289. 290. 
— findet nur auf Beamte im ummittelbaren Staats- 
denste Anwendung. (ebend. §S. 101.) 291. 
Wartegeldempfänger, dieselben sollen bel Wileder- 
besetzung erledigter Stellen, für welche sie sich eignen, 
vorzugswelse berücksichtigt werden. (V. v. 11. Juli 49. 
§S. 94. Nr. 2.) 290. 
Wäsche, gebrauchte, in wie sern die polizeiliche Erlaub= 
niß zu dem Handel mit solcher zu versagen ist. (V. v. 
9. Febr. 49. S. 68.) 108. , 
Weber, jeder Art, Nachweis deren Besähigung zum Be- 
triebe ihres Gewerbes vor bessen selbstständigem Beginn. 
(V. v. 9. Febr. 49. S. 23.) 98. — Strafbestimmung 
für Übertretung oder Umgehung dieser Borschrift. (ebeud. 
. 74.) 109. - 
Wechsel, in den Städten Elberfeld und Barmen 
vom 10. bis 26. Mai 49. zahlbar, dercen vierzehntägige 
Verlängerung dieser Zahlungszeit. (V. v. 17. Mai 49.) 
175. — dieser Verordnung haben beide Kammern ihre 
Genehmigung ertheilt. (Staatsminist.-Bekanntmachung 
v. 6. Oktbr. 49.) 278. — siehe serner Wechselord- 
nung. 
Wechsel-Amortisation, dieselbe ist bei dem ordent- 
lichen Gerichte des Zahlungeortes, und wo Handels- 
gerichte besteen, bei diesen nachzusuchen. (Einführungs- 
Ord. zur allgem. deutschen Wechsel-Ordn., v. ö. Janr. 
49. §S. 2.) 49. — Verfahren bei solcher (ebend. §. 2.) 
49. 50. 
Wechselklagen, Gerichtestand fur solche. (Einfüh- 
rungs-Orb. zur allgem. deulschen Wechselord., von 6. 
Jonr. 49. S5. 5. und 6.) 50. 
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