Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K 174. 
Der Angeschuldigte kann auf Reslitution antragen, wenn er durch unab- 
wendbare Umstände verhindert worden ist, persönlich in dem Termine zu erschei- 
nen. Das Restiturionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach dem Termine bei 
dem Polizeirichter angebracht werden, und die Angabe der Hinderungsgründe 
mit der erforderlichen Bescheinigung enthalten. Auf unbescheinigte Hinderungs= 
grände darf der Richter keine Rücksicht nehmen. Erst nach fruchtlosem Ablaufe 
ieser Frist ist die Strafe zu vollstrecken. 
S. 175. 
Findet der Polizeirichter das Restitutionsgesuch begründet, so ist ein naher 
Termin zur Verhandlung der Sache anzuberaumen und nach den Vorschriften 
der S# 1. ff. zu verfahren. 
Bleibt der Angeschuldigte in diesem Termine abermals aus, so ist die 
Elrant ohne weitere Zulassung irgend eines Rechtsmittels zur Vollstreckung zu 
ringen. 
K. 176. 
Findet der Richter das Restitutionsgesuch nicht begründet, so weiset er 
dasselbe durch eine Resolution zurück, gegen welche dem Angeschuldigten die Be- 
schwerde an das Appellationsgericht offen steht. Diese Beschwerde muß bin- 
nen 24 Stunden nach Zustellung der Resolution bei dem Polizeirichter ange- 
bracht werden. Wird für die Zulassung der Restitution entschieden, so gehr die 
Sache zur Verhandlung in erster Instanz an den Polizeirichter zurück. 
K. 177. 
Zur Entscheidung über das Restitutionsgesuch und über die Beschwerde 
gegen die dasselbe zurückweisende Resolution bedarf es der vorgängigen AnhS- 
rung des Polizeianwalts. 
Abschnitt VI 
Von den Kosten des Untersuchungsverfahrens. 
S. 175. 
Mit der Verurtheilung des Angeklagten zu einer Strafe, sie möge in 
der ersten oder einer späteren Instanz erfolgen, ist zugleich die Verurthellung 
desselben in alle Kosten des Verfahrens auszusprechen. Wird dagegen der An- 
geklagte für nicht schuldig erklärt, so hat derselbe die Kosten des Verfah- 
rens nicht 1# tragen und ist von der Verpflichtung hierzu, wenn ihm dieselbe 
durch ein Urtel früherer Inslanz auferlegt war, freizusprechen. 
(#r. 2087) S. 179.
	        
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