Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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9. 184. 
Die gegenwaͤrtige Verordnung tritt am 1. April d. J. in Kraft und 
sind bis dahin die zur Ausfuͤhrung derselben erforderlichen Anordnungen, ins- 
besondere, was die Bildung der Geschworenenlisten betrifft, durch Unsere 
Minister des Innern und der Justiz zu treffen. 
Die zu diesem Zeitpunkte anhängigen Sachen, in welchen bereits die 
foͤrmliche Untersuchung eroͤffnet ist, sollen, mit Ausnahme der politischen und 
Preßverbrechen (F. 60. Nr. 2., F. 61.), nach den bisherigen Vorschriften durch 
alle nach denselben zulässigen Instanzen zu Ende geführk werden. 
Dagegen ist bei politischen und Preßoerbrechen, über welche noch nicht 
in erster Iland erkannt worden, dasVerfahren nach den Vorschriften der 
gegenwärtigen Verordnung umzuleiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 3. Januar 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. S. Ladenberg. v. Manteuffel. 
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt. 
Für den Mii zmr Bulow 
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(Nr. 3088.) Verordnung über die in Stelle der Vermögens-Konsiskation gegen Deserteure 
und ausgekretene Militairpflichtige zu verhängende Geldbuße. Vom 
4. Januar 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. v. 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums 
in Erwägung, daß die Vermögenskonssscarion durch den Artikel 9. 
der Verfassungsurkunde aufgehoben und hierdurch die Substituirung 
einer anderen Strafe für das Verbrechen der Desertion und des 
Austritts milikairpflichtiger Personen zu einem dringenden Bedürfniß 
eworden ist, « 
auf Grund des Artikels 105. der Verfassungsurkunde, für den ganzen Umfang 
Unserer Monarchie, was folgt: 
(Tr. 3087—3089.) g. 1.
	        
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