Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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zent wegen der geringeren Beschaffenheit des Zinsgekreides im Verhällniß zum 
markegangigen in Abzug. Fär Marktfuhrkosten findet ein besonderer Abzu 
niche statt; dieselben sind jedoch bei Feststellung der Normalverhältnisse nich 
K. 25. mit zu berücksichtigen. 
S. 27. 
Wenn auf einem Marktplatze C. 23.) für gewisse Körnerarten oder für 
Körnerarten in einer besonderen Oualitak, z. B. Saamengetreide, Metzgetreide 
der Müller, keine Preise aufgezeichnet werden, so müssen die in solchen Körner- 
arten bestehenden Abgaben nach Tit. IV. abgeschätzt werden. 
g. 28. 
Bei denjenigen Getreiderenten, welche auf Grund der bisher gültig ge- 
wesenen Regulirungs= und Ablösungsgesetze als Entschädigung für aufgehobene 
Reallasten rechtsverbindlich stipulirt worden sind, und nach einem zehn= oder 
mehrjährigen Durchschnitt der Getreidepreise in Gelde abgeführr werden, erfolgt 
die Feststellung des jährlichen Geldwerthes nach demjenigen Geldbetrag, welcher 
an dem der Anbringung der Provokation (F. 94.) zunächst vorhergegangenen 
Fälligkeitsrermine zu entrichten gewesen ist. 
Muß dagegen eine solche Getreiderente nach einem niedern, als zehnjäh- 
rigen Durchschnitt der Getreidepreise, oder nach dem jedesmaligen jährlichen 
Marktpreis eines bestimmten Ortes in Gelde abgeführt werden, so erfolgt die 
Feststellung des jährlichen Geldwerthes nach dem Durchschnitt der bei der Ab- 
führung maaßgebenden Marktpreise dieses Ortes. Bei Ermittelung dieses 
Durchschnitts werden die Preise der letzten vier und zwanzig Jahre, vor An- 
bringung der Provokation, mit Weglassung der beiden theuersten und der bei- 
den woßlfeissen, zu Grunde gelegt. 
Titel W. 
Feste, nicht in Körnern bestehende Naturalabgaben. 
§. 29. 
Sind für feste, nicht in Körnern bestehende Naturalabgaben, welche jähr- 
lich wiederkehren, während der letzten zehn Jahre, für die in längeren Perioden 
wiederkehrenden aber während der letzten zwanzig Jahre vor Anbringung der 
Provokation, oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkte und der Verkündung des 
Gesetzes vom 9. Oktober 1848. eine Umschaffung der Geldleistung eingekreten 
ist, während der letzten zehn resp. zwanzig Jahre vor Verkündung des gedach- 
ten Gesetzes, Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen wor- 
den, so sind diese Vergütungen und, wenn sie innerhalb der gedachten Zeit- 
räume gewechselt haben, der Durchschnitt der bezahlten Beträge der Feststellung 
des Gesewerths dieser Abgaben zum Grunde zu legen. 
S. 30. 
Kann der jährliche Geldwerth solcher Naturalabgaben nach den Bestim- 
(K. 3233) 137 mun-
	        
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