— 90 —
g. 39.
Von denjenigen Abgaben, welche bei Besitzveraͤnderungen unter den Na-
men Schreibegebuͤhren, Siegelgelder, Konfirmations-, Verreichs-, Ausfertigungs-
Pöühren, Zählgelder oder unter anderen, auf Gerichtshandlungen deutenden
enennungen vorkommen, gilt auch in solchen Fällen, in welchen neben ihnen
keine anderen Besitzveränderungs-Abgaben entrichtet werden, die Vermuthung,
daß sie Gerichtssporteln sind und zu den nach §F. 3. Nr. 5. aufgehobenen
Abgaben gehören.
S. 40.
Der Nachweis, daß ein Grundstück zu Besitzveränderungs-Abgaben ver-
pflichtet ist, kann fortan durch Berufung auf Observanz nicht mehr eführt
werden. Dagegen genügt es zu diesem Nachweis, wenn ein Besitzer des Grund-
stücks die Verpflichtung, auch ohne Angabe des Rechtsgrundes derselben, in
einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Selbst ein solches Anerkenntniß kann
jedoch die Fortdauer solcher Besitzueränderungs-Abgaben, welche nach 99#. 36.
bis 38. unbedingt aufgehoben sind, nicht bewirken.
S. 41.
„ur Ermittelung des Werths der abzulbsenden Besitzveränderungs-
Abgaben ist
1) die Zahl der auf Ein Jahrhundert anzunehmenden Besitzveränderungs-
e,
2) der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe
festzusiellen.
S. 42.
der Regel sind drei Besitzveränderungsfälle auf Ein Jahrhundert
u rechnen.
. Ist jedoch die Besitzveränderungs-Abgabe
1) nur bei allen Veraußerungen an Andere, als an Deszendenten des Be-
sitzers zu entrichten, so werden zwei Veränderungsfälle auf Ein Jahr-
hundert gerechnet;
2) dasselbe findet statt, wenn die Abgabe bei jeder Art der Besitzerwer-
bung Seitens eines Deszendenten entrichtet werden muß;
3) ist die Abgabe nur bei gewissen Arten der Veraußerung an Andere als
an Deszendenten zu entrichten, bei anderen aber nicht, so wird nur Ein
Veränderungsfall auf Ein Jahrhundert gerechnet;
4) dasselbe findet statt, wenn die Abgabe nur bei gewissen Arten der
Belterwerbung Seitens eines Deszendenten zu entrichten ist, bei anderen
aber nicht;
5) ist die Abgabe ausschließlich oder noch außerdem in anderen Füällen, als
bei den unter 1. bis 4. genannten Arten des Besitzerwerbs zu entrichten
G. B. bei Heirathen des Besitzers), so ist für den Eintritt eines jeden
solchen Falles Ein Beränderungsfall auf Ein Jahrhundert zu cher
ehr