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Mehr als drei Veränderungsfälle dürfen aber niemals auf Ein
Jahrhundert gerechnet werden.
§. 43.
Ist der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe weder ein= für allemal,
noch auch nach Prozenten des Werths oder Erwerbspreises des verpflichteten
Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge,
welche in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich bezahlt worden oder
zu zahlen gewesen sind, und, wenn viesee nicht ermittelt werden kann, der
Durchschnit derjenigen Beträge, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde
gelegt.
Sollte auf diese Weise der Betrag der Gewinngelder von mahljährigen
Besitzern nicht ausgemitrelt werden können, so soll der halbe Betrag eines vol-
lenue ewinngeldes der wirklichen Besitzer desselben Grundstücks angenommen
werden.
Ist der Betrag der Besitzveränderungs-Abgabe in einem gegebenen Falle
aus dem Grunde nicht genau festzustellen, weil der Sterbefall und der Gewinn
zusammen in Einer Summe behandelt wurden, so soll die Hälfte dieser Summe
als Betrag der Gewinngelder angenommen werden.
g. 44.
Besteht die Besitzveränderungs = Abgabe in Prozenten von dem Werthe
oder Erwerbspreise des verpflichteken Grundstücks, so erfolgt die Feststellung
des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Werthes oder Preises nach dem
in Pausch und Bogen durch Schiedörichter abzuschätzenden gemeinen Kaufwerth
des Grundstücks.
Gebäude und Imwentarienstücke sind bei dieser Abschätzung nur dann v0
berücksichtigen, wenn sich die Verpflichtung zu der Besitzueränderungs-Abgabe
auf sie mil erstreckt.
Von dem so ermittelten Kaufwerth kommen jedoch noch in Abzug:
a) die zur Ablösung von Diensten, Abgaben, Grundgerechtigkeiten oder
anderen Lasten des Grundstücks von dem gegenwärtigen oder einem frü-
heren Besitzer desselben gezahlten Kapitalien, vorausgesetzt, daß die ab-
gelösten Lasten dem Grundstück nicht etwa ohne Einwilligung des zu
der Besitzveränderungs = Abgabe Berechtigten auferlegt worden waren,
entgegengesetzten Falles ist der Abzug jener Kapitalien unstatthaft;
b) zwanzig Prozent des Werthes der zum Grundstücke gehörigen Lände-
reien;
c) funfzig Prozent des Werthes der Gebaude und Inventarienstücke.
K. 45.
Ist der Betrag oder Prozentsatz der Besitzveraͤnderungs-Abgabe nach
Verschiedenheit der Besitzveränderungsfälle verschieden, so ist der Durchschnitt
der nach §F. 42. in Einem Jahrhundert zu entrichtenden Beträge als Einheit
des Betrages oder Prozentsatzes der Besitzveränderungs-Abgabe anzusehen.
(##. 23.) Mehr