Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Alle  schriftlichen  Arbeiten  sind  in  Clausur  und  unter  ununterbrochener  Aufsicht  eines
Lehrers  zu  fertigen.

Bei  Fertigung  der  schriftlichen  Arbeiten  sind  Hilfsmittel  irgend  welcher  Art  durchaus
verboten;  bei  den  fremdsprachlichen  Exercitien  hat  der  Lehrer  den  Schülern  die  schwie—
rigeren  Worte  anzugeben.

Zu  dem  deutschen  Aufsatze  ist  den  Schülern  4  Stunden,  zu  jeder  der  übrigen  Arbeiten
2  bis  3  Stunden  Zeit  zu  gewähren.

Wird  eine  Arbeit  in  Reinschrift  vorgelegt,  so  ist  das  Concept  davon  beizufügen.

Bei  der  Ablieferung  hat  der  die  Aufsicht  führende  Lehrer  unter  jeder  Arbeit  die
Zeit  anzumerken,  innerhalb  welcher  dieselbe  gefertigt  worden  ist.

Die  einzelnen  Prüfungsarbeiten  sind  sodann  von  dem  Lehrer,  welcher  die  Aufgabe
gestellt  hat,  corrigirt  und  mit  einem  nach  den  in  §  66  bestimmten  Censurgraden  einzurichtenden
  Censurvorschlage  versehen,  an  den  Director  abzugeben,  welcher  sie  unter  den
Mitgliedern  der  Prüfungscommission  in  Circulation  zu  setzen  hat.

Nach  erfolgter  Einsichtnahme  ist  in  einer  von  dem  Director  mit  den  der  Prüfungscommission
  angehörenden  Lehrern  abzuhaltenden  Conferenz  über  die  den  einzelnen  Arbeiten
zu  ertheilenden  Censuren  und  über  die  Zulassung  der  Abiturienten  zur  mündlichen  Prüfung
Beschluß  zu  fassen.

Eine  Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung  kann,  außer  in  dem  Falle  des
8  70,  erfolgen,  wenn  zum  mindesten  zwei  schriftliche  Arbeiten  nicht  genügend  befunden
worden  sind,  und  die  sonstigen  Leistungen  des  Abiturienten  nach  dem  Urtheile  wenigstens
der  Mehrheit  der  Conferenz  nicht  zu  der  Erwartung  berechtigen,  daß  derselbe  jenes  ungünstige
  Ergebniß  durch  bessere  Leistungen  bei  der  mündlichen  Prüfung  wieder  ausgleichen
werde.  Der  Beschluß  einer  solchen  Zurückweisung  bedarf  der  Genehmigung  durch  den
Prüfungscommissar.  Auch  ist  derselbe  befugt,  die  Censuren  der  Prüfungscommission  zu
ändern,  und  kann  bei  etwaigem  Zweifel  an  der  Selbstständigkeit  der  gefertigten  Arbeiten
deren  theilweise  Wiederholung  anordnen.

65.  Die  mündliche  Prüfung  soll  die  schriftliche  vervollständigen  und  den  Examinanden
  Gelegenheit  bieten,  den  Umfang  ihres  Wissens  und  den  Grad  der  Gewandtheit
und  Geistesbereitschaft,  womit  sie  darüber  gebieten,  an  den  Tag  zu  legen.

Die  mündliche  Prüfung  ist  nicht  öffentlich,  jedoch  wird  die  Anwesenheit  der  Mitglieder
  der  Schulcommission  erwartet.

Die  Dauer  der  mündlichen  Prüfung  darf  7  Stunden  nicht  überschreiten.  Wenn
der  Examinanden  mehr  als  16  sind,  können  dieselben  in  Gruppen  getheilt  werden,  welche
nach  einander  zu  prüfen  sind.

1884.  13

Mündliche
Prüfung.