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Alle schriftlichen Arbeiten sind in Clausur und unter ununterbrochener Aufsicht eines
Lehrers zu fertigen.
Bei Fertigung der schriftlichen Arbeiten sind Hilfsmittel irgend welcher Art durchaus
verboten; bei den fremdsprachlichen Exercitien hat der Lehrer den Schülern die schwie—
rigeren Worte anzugeben.
Zu dem deutschen Aufsatze ist den Schülern 4 Stunden, zu jeder der übrigen Arbeiten
2 bis 3 Stunden Zeit zu gewähren.
Wird eine Arbeit in Reinschrift vorgelegt, so ist das Concept davon beizufügen.
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer unter jeder Arbeit die
Zeit anzumerken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist.
Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe
gestellt hat, corrigirt und mit einem nach den in § 66 bestimmten Censurgraden einzurichtenden
Censurvorschlage versehen, an den Director abzugeben, welcher sie unter den
Mitgliedern der Prüfungscommission in Circulation zu setzen hat.
Nach erfolgter Einsichtnahme ist in einer von dem Director mit den der Prüfungscommission
angehörenden Lehrern abzuhaltenden Conferenz über die den einzelnen Arbeiten
zu ertheilenden Censuren und über die Zulassung der Abiturienten zur mündlichen Prüfung
Beschluß zu fassen.
Eine Zurückweisung von der mündlichen Prüfung kann, außer in dem Falle des
8 70, erfolgen, wenn zum mindesten zwei schriftliche Arbeiten nicht genügend befunden
worden sind, und die sonstigen Leistungen des Abiturienten nach dem Urtheile wenigstens
der Mehrheit der Conferenz nicht zu der Erwartung berechtigen, daß derselbe jenes ungünstige
Ergebniß durch bessere Leistungen bei der mündlichen Prüfung wieder ausgleichen
werde. Der Beschluß einer solchen Zurückweisung bedarf der Genehmigung durch den
Prüfungscommissar. Auch ist derselbe befugt, die Censuren der Prüfungscommission zu
ändern, und kann bei etwaigem Zweifel an der Selbstständigkeit der gefertigten Arbeiten
deren theilweise Wiederholung anordnen.
65. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den Examinanden
Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad der Gewandtheit
und Geistesbereitschaft, womit sie darüber gebieten, an den Tag zu legen.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch wird die Anwesenheit der Mitglieder
der Schulcommission erwartet.
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 7 Stunden nicht überschreiten. Wenn
der Examinanden mehr als 16 sind, können dieselben in Gruppen getheilt werden, welche
nach einander zu prüfen sind.
1884. 13
Mündliche
Prüfung.